VwGH 21.12.1989, 89/14/0103
VwGH 21.12.1989, 89/14/0103
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/28 1951/76 2 |
Normen | |
RS 2 | Beiträge eines Rechtsanwaltes zu einer freiwilligen Weiterversicherung im Rahmen der Krankenversicherung nach dem ASVG bilden keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-64446