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VwGH 04.04.1989, 89/14/0060

VwGH 04.04.1989, 89/14/0060

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
RS 1
Bestehen die innerhalb der Fünfjahresfrist gesetzten Maßnahmen in Grundaufschließungen (Verlegung von Wasserrohren, Kanalrohren und Gasrohren; Wegerrichtung) und in der Anfertigung eines bei der Baubehörde nicht eingereichten (dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde widersprechenden) Bauplanes, so sind diese auch unter Berücksichtigung des E des 109/73, VwSlg 4597 F/1973 (= ÖStZB 1974, 102) nur dann als ausreichend iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG anzusehen, wenn sie innerhalb angemessener - wenn auch außerhalb der Fünfjahresfrist verstrichener - Zeit zum tatsächlichen, behördlich bewilligten Baubeginn führen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nahezu zehn Jahre nach Erwerb des Baugrundstückes um die Baubewilligung noch nicht angesucht wurde und ein solches Gesuch davon abhängig gemacht wird, daß die Gemeinde ihren Bebauungsplan entsprechend ändert.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140060.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64436