VwGH 21.12.1989, 89/14/0029
VwGH 21.12.1989, 89/14/0029
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §38 Abs4; |
RS 1 | Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor. |
Normen | |
RS 2 | Eine unterrichtende Tätigkeit ist nicht anzunehmen, wenn Vorträge als "Spezialseminar" allein der Information eines interessierten Hörerkreises und nicht etwa einer Berufsausbildung oder Prüfungsvorbereitung dienen. Die Vortragstätigkeit ist dann unmittelbare Verwertung literarischer Urheberrechte, die als solche - mit dem vereinbarten Fixum - honoriert wurde. |
Norm | EStG 1972 §38 Abs4; |
RS 3 | Wird ein WIFI-Vortragender laut Werkvertrag nach der Zahl der Unterrichtsstunden entlohnt, läßt sich daraus eine gesonderte Entlohnung für die Verwertung von Urheberrechten nicht entnehmen. Gegen eine solche Entlohnung spricht auch, daß der Vortragende im Werkvertrag verpflichtet wird, im Fall seiner Verhinderung für einen geeigneten Vertreter zu sorgen. Eine Vergütung für eine Tätigkeit hinsichtlich der die Vertretung durch einen Dritten möglich ist, kann nicht unter die Tarifbegünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 fallen, weil diese Bestimmung von der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte spricht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0248 E RS 1 |
Norm | EStG 1972 §38 Abs4; |
RS 4 | Eine "Stellvertreterklausel" ist der Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nur abträglich, wenn eine Vertretung (wie regelmäßig bei einer auf die Erreichung eines Lehrzieles in vorgegebener Zeit abgestellten unterrichtenden Tätigkeit) auch tatsächlich in Betracht kommt. Dies ist nicht zu unterstellen, wenn es sich um ein "Spezialseminar" handelt, dessen Stoff allein der Vortragende erarbeitet hat und von dem allein Veranstalter und Zuhörer den sachkundigen Vortrag dieses Stoffes erwarten können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-64424