VwGH 19.09.1989, 89/14/0023
VwGH 19.09.1989, 89/14/0023
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Zivilgerichtliche Entscheidungen bzw Statistiken des BMJ betreffend die Höhe des Unterhalts können zwar hilfsweise zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, herangezogen werden. In erster Linie sind jedoch für die Klärung dieser Frage steuerrechtliche Bestimmungen und Grundsätze maßgeblich. |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigender Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt (Hinweis E , 1893/79). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 3 | Solange der Ehegatte, der nach § 91 ABGB in der Fassung des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl Nr 412/1975, mit dem anderen Ehegatten die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten soll, bloß von seinem Recht Gebrauch macht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familienlebens und Berufslebens vermeidbar sind, keine Belastung, der sich dieser Ehegatte nicht entziehen kann; der Hinweis auf die Vorsorge für die Zukunft allein vermag eine Zwangsläufigkeit der Berufsausübung des Ehegatten und die hiemit verbundene Notwendigkeit, eine Hausgehilfin zu beschäftigen, nicht zu begründen (vgl das E des , VwSlg 2049 F/1959). Erst wenn der Ehegatte gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet wäre, und der andere Ehegatte nicht imstande ist, die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder zu übernehmen, können die Kosten für eine erforderliche Hausgehilfin zu einer außergewöhnlichen Belastung werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0296/79 E VwSlg 5429 F/1979 RS 1 |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 4 | Als Betrag, der für die Lebenshaltungskosten (einer Familie) zur Verfügung steht, ist das (Netto-)Einkommen zuzüglich Familienbeihilfe und Sonderausgaben zu ermitteln. Hiebei sind InvRL als für die Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehend zu berücksichtigen (Hinweis E , 3301/79, ua). Ergibt der so ermittelte Betrag ein wirtschaftliches Einkommen von (im Jahr 1986) monatlich 25072 S, so ist die Berufstätigkeit der Ehegattin und damit die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei einem derartigen Betrag ist der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie nicht gefährdet (Anm: Bei der Berechnung des (Netto-)Einkommens wurde von den Beschwerdeausführungen ausgegangen). |
Normen | |
RS 5 | Die belangte Behörde hat keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wenn sie keine konkreten Feststellungen getroffen hat, ab welchem Betrag der Unterhalt einer fünfköpfigen Familie gefährdet ist. Eine "persönlich gemachte praktische Erfahrung" des AbgPfl, daß ohne das Einkommen der Ehegattin nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn bei der Frage, ob mit einem bestimmten Einkommen das Auslangen gefunden werden kann, ist nicht von subjektiven Momenten, sondern von objektiven Wertmaßstäben auszugehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-64420