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VwGH 21.12.1989, 89/14/0018

VwGH 21.12.1989, 89/14/0018

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Quelle von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Andernfalls liegt einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, die sowohl einen Verlustausgleich als auch einen Vorsteuerabzug ausschließt. Handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei, dann ist das Ergebnis dieser Tätigkeit auch für eine Veranlagung gem § 41 EStG ohne Belang.
Normen
RS 2
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt der Beobachtungszeitraum 5 bis 8 Jahre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0137 E VwSlg 6428 F/1989 RS 2
Norm
RS 3
Eine Änderung in der Bewirtschaftung rechtfertigt es, die Frage nach der Ertragsfähigkeit von Mietobjekten ab dieser Änderung neu zu untersuchen, wobei eine frühere Verlustperiode eben nichts über die Ertragsfähigkeit ab Änderung in der Bewirtschaftung aussagt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0177 E RS 2
Normen
RS 4
Ob eine Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist, kann im allgemeinen erst nach einem gewissen Beobachtungszeitraum ermittelt werden, der bei Vermietung und Verpachtung 5 bis 8 Jahre beträgt. Auf einen achtjährigen Beobachtungszeitraum ist insbesondere dann abzustellen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nicht nur Werbungskostenüberschüsse, sondern (in zwei Jahren) auch Einnahmenüberschüsse anfielen.
Normen
RS 5
Es steht einem Steuerpflichtigen nicht frei, die Höhe allfälliger Privatanteile bei Betriebskosten oder Werbungskosten selbst - nach Gutdünken - festzusetzen und so der Annahme von Liebhaberei entgegenzuwirken.
Norm
RS 6
Im Übergang von einer typischen Frühstückspension auf eine Dauervermietung kann eine die Ertragsfähigkeit maßgeblich beeinflussende Umstellung in der Bewirtschaftung des Mietobjektes liegen; im Jahr des Überganges beginnt ein neuer Beobachtungszeitraum.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64417