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VwGH 26.04.1989, 89/14/0015

VwGH 26.04.1989, 89/14/0015

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Durch den Rechtsnachfolger kann die Gewinnermittlung weiterhin auf denselben Bilanzstichtag (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Aufl, Tz 30 zu § 2) nur erfolgen, wenn auch der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 Abs 5 EStG betreffend die Registrierung im Handelsregister erfüllt.
Normen
RS 2
Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Personengesellschaft des Handelsrechtes ihre Tätigkeit aufgenommen hat, deren Eintragung im HR nicht erfolgt, ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung unzulässig; ein späterer Übergang auf einen anderen Tag zum regelmäßigen Abschluß bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes gem § 2 Abs 5 EStG (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 31 zu § 2). Gegen

die so zu verstehende Regelung durch den Gesetzgeber bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-64416