VwGH 26.04.1989, 89/14/0015
VwGH 26.04.1989, 89/14/0015
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Durch den Rechtsnachfolger kann die Gewinnermittlung weiterhin auf denselben Bilanzstichtag (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Aufl, Tz 30 zu § 2) nur erfolgen, wenn auch der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 Abs 5 EStG betreffend die Registrierung im Handelsregister erfüllt. |
Normen | |
RS 2 | Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Personengesellschaft des Handelsrechtes ihre Tätigkeit aufgenommen hat, deren Eintragung im HR nicht erfolgt, ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung unzulässig; ein späterer Übergang auf einen anderen Tag zum regelmäßigen Abschluß bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes gem § 2 Abs 5 EStG (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 31 zu § 2). Gegen die so zu verstehende Regelung durch den Gesetzgeber bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-64416