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VwGH 04.04.1989, 89/14/0008

VwGH 04.04.1989, 89/14/0008

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §33 Abs2;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Auf Vorsatz, auch wenn dieser vom Gesetz in der Form der Wissentlichkeit gefordert wird, kann idR nur aus äußeren Umständen geschlossen werden. Die Frage danach, was der Täter zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist ein Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt von der Würdigung der Beweise ab. Die Verletzung der Grundsätze freier Beweiswürdigung durch die Behörde zieht nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die bei Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Die unrichtige Bezeichnung des begehrten Aufhebungsgrundes durch den Bf schadet ihm nicht. Der VwGH darf die Beweiswürdigung der Behörde nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und menschlichem Erfahrungsgut überprüfen.
Normen
FinStrG §33 Abs2 litb;
FinStrG §9;
FinStrG §98 Abs3;
RS 2
Ausführungen zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Behörde, nach der der Inhaber eines großen Bäckereibetriebes, der an seine Lohnverrechnung Anweisung gegeben hatte, nur von ihm angeordnete Überstunden zu berücksichtigen, und der weitere, dem gesetzlichen Arbeitsschutz zuwiderlaufende Überstunden über einem Konto "Aushilfslöhne" außerhalb der Lohnkonten auszahlen ließ, um sich vor der Entdeckung durch das Arbeitsinspektorat zu schützen, es entgegen seiner Verantwortung für gewiß

gehalten habe, daß durch diese Anordnung Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe verkürzt wird (hier: der Beschuldigte hat sich damit verantwortet, Überstundenentlohnungen für zur Gänze steuerfrei gehalten zu haben).
Normen
AVG §58 Abs2 impl;
FinStrG §162 Abs1 lite;
FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z2;
VStG §19;
VwRallg;
RS 3
Hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt, so ist davon auszugehen, daß auch die Berufungsbehörde diesen Milderungsgrund angenommen hat, wenn sie nichts Gegenteiliges in ihrer Entscheidung ausgesprochen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64415