VwGH 22.12.1989, 89/13/0235
VwGH 22.12.1989, 89/13/0235
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ablösen für die Befreiung vom Militärdienst in der Türkei stellen auch unter dem Aspekt, daß nur bei Zahlung derselben Einkünfte im Inland erzielt werden können, keine Betriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung dar. Diese Ablösen sind in einem solchen Maß durch die private Lebensführung veranlaßt, daß diese Umstände gegenüber dem betrieblichen Anlaß nicht in den Hintergrund treten (Hinweis BFH vom , VI R 45/84, BStGl 86, II, S 459). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/05/30 86/14/0139 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989130235.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64409