VwGH 27.11.1989, 89/12/0068
VwGH 27.11.1989, 89/12/0068
Rechtssätze
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Normen | VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 1 | Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs 1 VVG 1950 (Ersatzvornahme) insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E , 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Nicht auferlegt werden können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/09/0077 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme (hier: Beseitigung von Sperrmüll, unzulässige Müllablagerung) trifft den Verpflichteten die Beweislast, sodass eine über die Behauptungen hinausgehende amtswegige Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit nicht vorzunehmen ist. (Hinweis auf E vom , 0816/56, VwSlg 4541 A/1958) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/01/0049 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989120068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64397