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VwGH 17.10.1989, 89/11/0126

VwGH 17.10.1989, 89/11/0126

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
RS 1
Ausführungen dazu, dass die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Fahrens auf der Heiligenstädter Straße in Wien mit "sehr erheblich" überhöhter Geschwindigkeit durch einen zweimal einschlägig Vorbestraften unbedenklich ist.
Normen
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
RS 2
Ein Spruch, der Besch habe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit "sehr erheblich, somit unter besonderer Rücksichtslosigkeit" überschritten, entfaltet sowohl in Ansehung der Rücksichtslosigkeit (§ 66 Abs 2 lit f KFG) als auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung (für die Kraftfahrbehörde). Das ist anders als bei Bestrafungen wegen Übertretungen der §§ 20 Abs 2 und 52 Z 10 a StVO ohne die Qualifizierung nach § 99 Abs 2 lit c StVO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110126.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64390