VwGH 17.10.1989, 89/11/0126
VwGH 17.10.1989, 89/11/0126
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §66 Abs2 litf; KFG 1967 §66 Abs3; |
RS 1 | Ausführungen dazu, dass die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Fahrens auf der Heiligenstädter Straße in Wien mit "sehr erheblich" überhöhter Geschwindigkeit durch einen zweimal einschlägig Vorbestraften unbedenklich ist. |
Normen | AVG §68 Abs1; KFG 1967 §66 Abs2 litf; KFG 1967 §66 Abs3; StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 Z10a; StVO 1960 §99 Abs2 litc; |
RS 2 | Ein Spruch, der Besch habe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit "sehr erheblich, somit unter besonderer Rücksichtslosigkeit" überschritten, entfaltet sowohl in Ansehung der Rücksichtslosigkeit (§ 66 Abs 2 lit f KFG) als auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung (für die Kraftfahrbehörde). Das ist anders als bei Bestrafungen wegen Übertretungen der §§ 20 Abs 2 und 52 Z 10 a StVO ohne die Qualifizierung nach § 99 Abs 2 lit c StVO. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989110126.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64390