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VwGH 16.05.1989, 89/11/0051

VwGH 16.05.1989, 89/11/0051

Rechtssätze


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Normen
AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
RS 1
Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist zur Erstellung eines Befundes berufen, obwohl ihr die Qualifikation als Amtssachverständiger fehlt (Hinweis E , 82/11/0130). Wird dieser Befund zur Gänze in das Sachverständigengutachten aufgenommen, so verschafft der Umstand, dass dieser Befund bereits den Anforderungen entspricht, die sonst an Sachverständigengutachten zu stellen sind, also schon das Gutachten im engeren Sinn enthält, dem Befund nicht die Eigenschaft eines Sachverständigengutachtens, sondern enthebt den Amtsarzt lediglich der Verpflichtung, in sein Gutachten ergänzende Ausführungen aufzunehmen.
Norm
RS 2
Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber alleine der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (Hinweis E , 82/11/0145).
Normen
AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
RS 3
Selbst wenn Gutachten aus den Gebieten der Psychiatrie oder der Physiologie die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von ihrer Warte her bejahen, kann damit das Gutachten aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie nicht widerlegt werden, weil aus diesen nicht zwingend folgt, dass der Betroffene die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64388