VwGH 09.05.1989, 89/11/0029
VwGH 09.05.1989, 89/11/0029
Rechtssätze
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Normen | SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita; SHG Tir 1973 §7 Abs4; |
RS 1 | Eine - das verwertbare Einkommen mindernde - Unterhaltsverpflichtung besteht zwar nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage (Hinweis E , 87/11/0006 zum Wr SHG). Sollte der Betroffene aber kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet sein, so hat die Behörde zu prüfen, ob es ihm möglich und zumutbar war, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen oder ob er vom Gericht dessen ungeachtet zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, deren Exekution (bis zum so genannten Existenzminimum) ihn in eine Notlage im Sinne des Tir SHG führen könnte. |
Normen | SHG Tir 1973 §1 litb idF 1983/081; SHG Tir 1973 §4 Abs1 litb idF 1983/081; |
RS 2 | Hat ein Hilfsbedürftiger im Antrag auf Sozialhilfe ausgeführt, dass er zur Aufnahme eines Kredites gezwungen war, um sich einige Einrichtungsgegenstände für seine Mietwohnung anschaffen zu können, so hat er damit einen Unterkunftsbedarf im Sinne des § 1 lit b der Tir SHV geltend gemacht, der gemäß § 4 Abs 1 lit b Tir SHV in Höhe der tatsächlichen Kosten zu decken ist. |
Norm | SHG Tir 1973 §4 Abs2 idF 1983/081; |
RS 3 | Der Sozialhilfeempfänger hat in den in § 4 Abs 2 Tir SHV genannten Monaten Anspruch auf den doppelten Richtsatz und nicht nur auf die doppelte Differenz zwischen dem Richtsatz und seinem verfügbaren Einkommen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989110029.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64387