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VwGH 19.03.1990, 89/10/0247

VwGH 19.03.1990, 89/10/0247

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Bf nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid -

ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (Hinweis B , 887/47, VwSlg 453 A/1948).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/19 89/10/0246 1
Normen
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 lite idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4 lita idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7 idF 1985/079;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
In einem nach dem Stmk NatSchG durchgeführten Verfahren kommen, sieht man von den Parteienrechten des gem § 6 Stmk UmweltschutzG bestellten Umweltanwaltes ab, außer dem Projektwerber - das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 6 Abs 3 Stmk NatSchG) - niemandem, subjektive Rechte zu (Hinweis B , 89/10/0158).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/19 89/10/0246 2
Normen
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §26 Abs1 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 1985/079;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Wenn auch gem § 26 Abs 1 Stmk NatSchG die LReg ua für jeden politischen Bezirk einen Naturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen hat, der die Beh in allen nach diesem G zu erfüllenden Aufgaben zu beraten hat, läßt sich daraus nicht ableiten, daß dem Naturschutzbeauftragten dadurch Parteistellung eingeräumt wurde.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1;
AVG §53;
NatSchG Stmk 1976 §26 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §27 idF 1985/079;
RS 4
Naturschutzbeauftragte und Mitglieder des Naturschutzbeirates sind auf Grund dieser Stellung weder Amtssachverständige noch Sachverständige gem § 52 Abs 2 AVG 1950 (Hinweis E , 82/03/0295 und darin zitierte Vorjudikatur; Gegenüberstellung zu § 13 Abs 3 OÖ NSchG 1964 und E 83/10/0126).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0224 E VwSlg 11284 A/1984 RS 2
Normen
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 lite idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4 lita idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7 idF 1985/079;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
VwGG §34 Abs1;
RS 5
Der Naturschutzbeauftragte kann durch einen Bescheid gem § 21 Abs 3 Stmk NatSchG nicht in SEINEN RECHTEN verletzt werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des M in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6- 54 Bu 3/2-1989, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann der Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 lit. c und e, Abs. 4 lit. a und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der B 146, Ennstalstraße, im Abschnitt Trautenfels-Liezen von der bestehenden Bundesstraße westlich von Stainach nördlich der Projektskilometer 54,1 bis zur bestehenden Bundesstraße östlich von Liezen bei Projektskilometer 68,4 nach Maßgabe der mit einem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von "Auflagen". Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. erlischt, wenn hievon binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft kein Gebrauch gemacht, oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wird.

Mit Bescheid vom verlängerte die belangte Behörde auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. die Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom um zwei Jahre. Der Beschwerdeführer, dem dieser Bescheid - entsprechend der Zustellverfügung - (offenbar als Bezirksnaturschutzbeauftragten für den politischen Bezirk zugestellt worden ist, macht in der gegen diesen Bescheid in seiner Eigenschaft als Bezirksnaturschutzbeauftragter erhobenen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlag gebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zi. 88/10/0197, und die dort zitierte Rechtsprechung).

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom , Zl. 89/10/0158-3, dargelegt hat, kommen in einem nach dem NSchG durchgeführten Verfahren außer dem Projektwerber - das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. S 6 Abs. 3 NSchG) - niemandem, abgesehen von den Parteienrechten des gemäß S 6 des Gesetzes vom über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, bestellten Umweltanwaltes, subjektive Rechte zu.

Wenn auch gemäß § 26 Abs. 1 NSchG die Landesregierung u.a. für jeden politischen Bezirk einen Naturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen hat, der die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten hat, läßt sich daraus nicht ableiten, daß dem Naturschutzbeauftragten dadurch Parteistellung eingeräumt wurde. (Naturschutzbeauftragte sind aufgrund dieser Stellung auch weder Amtssachverständige noch Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950; vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 11.284/A). Weiters erweist sich die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß der Naturschutzbeauftragte gemäß § 14 NSchG bei Einleitung des Verfahrens verständigt werde und das Recht habe, Einwände zu erheben, als mit der Rechtslage nicht im Einklang stehend.

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid nicht in "seinen Rechten" (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) verletzt worden sein kann.

3. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist.

4. Da nach dem Gesagten die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm auch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG gesetzlich eingeräumt ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1;
AVG §53;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §26 Abs1 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §26 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §27 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 lite idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4 lita idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7 idF 1985/079;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Amtssachverständiger Person Verneinung
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100247.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64386