VwGH 05.04.1990, 89/09/0131
VwGH 05.04.1990, 89/09/0131
Rechtssätze
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RS 1 | Aus der Bestimmung des § 126 Abs 2 BDG 1979 ergibt sich im Zusammenhalt mit der des § 124 Abs 2 (letzter Satz) BDG 1979, daß über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gem § 124 Abs 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluß bezeichnet wurde, die (daran gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen dürfen. Es obliegt der Disziplinarbehörde im Fall eines Schuldspruches, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente im Disziplinarerkenntnis die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - die Anführung eines konkreten Verhaltens des Beamten und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (Hinweis E , 85/09/0040). |
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RS 2 | Es fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission, durch Fassung eines (weiteren) Verhandlungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens bzgl solcher Verletzungen von Dienstpflichten zu ermöglichen, die im bisherigen Verhandlungsbeschluß nicht angeführt waren (Hinweis E , 83/09/0226). |
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RS 3 | Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß gleichzeitig gefaßt werden. |
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RS 4 | Sowohl beim Einleitungsbeschluß (Hinweis E , 89/09/0113) als auch beim Verhandlungsbeschluß nach dem BDG 1979 (Hinweis E , 84/09/0151 und 84/09/0152) handelt es sich um Bescheide, für die (iVm § 105 BDG 1979) die Bestimmungen nach dem AVG (insb § 58 und § 59 AVG) zur Anwendung kommen. |
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RS 5 | Verweist der Spruch eines Einleitungsbeschlusses (§ 123 Abs 1 BDG 1979) auf die Disziplinaranzeige und wird in der Begründung Umfang und Inhalt der Verweisung näher dargelegt, so kann die Begründung insofern zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (Hinweis E , 1962/79). |
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RS 6 | Bezieht sich der Beschluß einer Disziplinarkommission im Punkt erstens nach seinem Wortlaut (einschließlich der genannten angewendeten Rechtsvorschrift) ausschließlich auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs 1 BDG, enthält sein Punkt zweitens Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die zu ladenden Personen (§ 124 Abs 1 BDG 1979) und wird dem Beamten in einer diesem Beschluß folgenden Belehrung die Zusammensetzung des Senates (§ 124 Abs 3 BDG 1979) bekannt gegeben (zur Frage, ob diese vom G vorgesehenen Bestandteile des Verhandlungsbeschlusses im Spruch zu erfolgen haben und damit der Rechtskraft teilhaftig werden; Hinweis E , 88/09/0126), so fehlt das Kernstück (der unabdingbare Inhalt) eines Verhandlungsbeschlusses nach § 124 Abs 2 BDG 1979 (die Anschuldigungspunkte). |
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RS 7 | Fehlt im Verhandlungsbeschluß der Disziplinarbehörde erster Instanz der Abspruch über die Anschuldigungspunkte entsprechend der Anordnung des § 124 Abs 2 (erster Satz) BDG 1979, so ist die Disziplinarbehörde zweiter Instanz nicht berechtigt, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes den Freispruch der Disziplinarbehörde erster Instanz gem § 66 Abs 2 AVG iVm § 105 und § 125a BDG zu beheben und die Disziplinarsache an diese Beh zu verweisen (Hinweis E , 86/09/0146). Sie ist vielmehr verpflichtet, in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG die Berufung abzuweisen und den Freispruch (mit geänderter Begründung) zu bestätigen, zumal sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG, dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzt, keine Handhabe dafür gibt, eine diesbezügliche Ergänzung (Neufassung) des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1989090131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64373