VwGH 15.12.1989, 89/09/0113
VwGH 15.12.1989, 89/09/0113
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarkommission hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt "ausreichend" zu klären ist (§ 124 Abs 1 BDG). |
Normen | |
RS 2 | Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E , 89/16/0091). |
Normen | |
RS 3 | Ob genügend Verdachtsgründe vorliegen, ist von der Disziplinarkommission auch im Falle einer Selbstanzeige des Beamten zu klären, weil die Selbstanzeige in der Regel nicht ein Schuldeingeständnis des Beamten beinhaltet, sondern diesem die Möglichkeit gegeben werden soll, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten (Hinweis EBzRV, 500 Bgl. NR 14 GP, S 87). |
Norm | BDG 1979 §123 Abs2; |
RS 4 | Der Bescheid, das Disziplinarverfahren gem § 123 Abs 2 BDG einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung, sondern er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis (Hinweis E , 1337/75, VwSlg 9168 A/1976, E , 89/09/0014). |
Norm | BDG 1979 §123 Abs2; |
RS 5 | Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hins welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hins welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis E , 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/09/0014 E RS 2 |
Normen | |
RS 6 | Für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der RM-Belehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. |
Normen | |
RS 7 | Ausführungen zur Frage, ob die einzelnen Teile des Spruches des Einleitungsbeschusses der Disziplinarkommission den vom Gesetz verlangten Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit entsprechen, insbesondere im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verjährung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989090113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64372