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VwGH 23.11.1989, 89/09/0103

VwGH 23.11.1989, 89/09/0103

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Dienstbehörde hat über die vorläufige Suspendierung im Sinne des § 112 Abs 1 BDG 1979 nach § 105 BDG 1979 in Anwendung des AVG 1950 einen Bescheid zu erlassen, wie dies auch aus dem Wort ""verfügen" im § 112 Abs 1 BDG 1979 zu entnehmen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0070 E VwSlg 11108 A/1983 RS 4
Normen
RS 2
Die von der Dienstbehörde mit Bescheid auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar. So kann die Dienstbehörde keine Bezugskürzung verfügen. Ihre Entscheidung tritt - wenn die maßgeblichen Umstände nicht schon vorher weggefallen sind - mit dem Beschluss der Disziplinarkommission ex lege außer Kraft. Durch die ausdrückliche Bestätigung der "vorläufigen Suspendierung" vom Dienst verletzte Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe (Disziplinarkommission beim BMI) das Gesetz. Sie war zu diesem Ausspruch auch gar nicht zuständig. Greift die im Berufungswege angerufene Disziplinarbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand, wie im Beschwerdefalle, in der Berufung nicht geltend gemacht wurde.
Normen
RS 3
Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (Hinweis E , 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090103.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64371