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VwGH 15.12.1989, 89/09/0100

VwGH 15.12.1989, 89/09/0100

Rechtssätze


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Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §22 Abs1;
RS 1
Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten (Hinweis zur Rsp des VwGH zur Rechtslage vor der Nov BGBl 1988/231 zB E 86/09/0102).
Normen
VStG §19;
VStG §20 idF 1987/516 ;
RS 2
Die Begründung, dass als Milderungsgrund nur die Schuldeinsicht gewertet werden könne (bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen) und dass ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei, reicht für die Nichtanwendung der ao Strafmilderung gemäß § 20 VStG idF BGBl 1987/516 nicht aus. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerunsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 13088 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-64370