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VwGH 23.11.1989, 89/09/0090

VwGH 23.11.1989, 89/09/0090

Rechtssätze


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Normen
AuslBG §4 Abs1 idF 1975/218;
AuslBG §4 Abs3 Z4 idF 1988/231;
RS 1
Das zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehörende rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des "Gegebenerscheinens der Gewähr" bedeutet, daß keine Umstände vorliegen dürfen, die für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohnrechtlichen und arbeitsrechtlichen (die seit der Nov BGBl 1988/231 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschr mitumfassen) Vorschr, insb der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, als zweifelhaft erscheinen lassen (Hinweis E , 87/09/0236).
Norm
ArbVG §3 Abs1;
RS 2
§ 3 Abs 1 ArbVG ist vom so genannten "Günstigkeitsprinzip" beherrscht, dh., dass Einzelvereinbarungen nur dann gegenüber dem Kollektivvertrag wirksam bleiben oder Wirksamkeit erlangen, wenn sie günstiger als der Kollektivvertrag sind (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2, Band II Kollektives Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht), S 101).
Normen
ArbVG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z4 idF 1988/231;
RS 3
Wegen des in § 3 Abs 1 ArbVG normirten "Günstigkeitsprinzips" begründet nur unter dem Kollektivvertrag liegende vorgesehene Entlohnung der ausl. Arbeitnehmer den Versagungstatbestand nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64367