VwGH 23.11.1989, 89/09/0090
VwGH 23.11.1989, 89/09/0090
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehörende rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des "Gegebenerscheinens der Gewähr" bedeutet, daß keine Umstände vorliegen dürfen, die für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohnrechtlichen und arbeitsrechtlichen (die seit der Nov BGBl 1988/231 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschr mitumfassen) Vorschr, insb der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, als zweifelhaft erscheinen lassen (Hinweis E , 87/09/0236). |
Norm | ArbVG §3 Abs1; |
RS 2 | § 3 Abs 1 ArbVG ist vom so genannten "Günstigkeitsprinzip" beherrscht, dh., dass Einzelvereinbarungen nur dann gegenüber dem Kollektivvertrag wirksam bleiben oder Wirksamkeit erlangen, wenn sie günstiger als der Kollektivvertrag sind (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2, Band II Kollektives Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht), S 101). |
Normen | |
RS 3 | Wegen des in § 3 Abs 1 ArbVG normirten "Günstigkeitsprinzips" begründet nur unter dem Kollektivvertrag liegende vorgesehene Entlohnung der ausl. Arbeitnehmer den Versagungstatbestand nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989090090.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64367