VwGH 18.10.1989, 89/09/0082
VwGH 18.10.1989, 89/09/0082
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch auf Zeit einbehaltenes ("geschobenes") Geld wird unrechtmäßig zugeeignet; auf den Willen zur endgültigen Zueignung kommt es nicht an. Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Vollstrecker in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt und es gibt eine eigene Dienstvorschrift für die Vollstrecker. Bei aller Kontrollorganisation und Prüfungsorganisation ist die Verwaltung nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang eines jeden Vollstreckers zu kontrollieren. |
Normen | |
RS 2 | Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte schwere Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (Hinweis E , 88/09/0046). |
Normen | |
RS 3 | Das Verhalten eines Beamten, der im Verdacht steht, als Vollstrecker beim Finanzamt in einer größeren Zahl von Fällen Beträge, die er eingehoben hat, auf mehr oder minder lange Zeit bei sich behalten zu haben, ist nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände sind demnach, daß einerseits der Verdacht besteht, daß der Zugriff auf amtliches Geld erfolgte und andererseits, daß der Beamte nicht geeignet sein dürfte, den Verlockungen zu widerstehen, die ihm die Zugriffsmöglichkeit auf amtliches Kassengeld einräumt. Dem Umstand, daß das erste vor dem Gericht anhängige Strafverfahren wegen des (besonderen) Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue durch freiwillige, vollständige und rechtzeitige Schadensgutmachung (§ 167 StGB) eingestellt wurde, kommt daher aus disziplinärer Sicht keine Bedeutung zu. |
Normen | BDG 1979 §112 Abs1; VwRallg; |
RS 4 | Für die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 13047 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989090082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64366