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VwGH 04.09.1989, 89/09/0048

VwGH 04.09.1989, 89/09/0048

Rechtssätze


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Normen
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
RS 1
An der Systematik des § 4 AuslBG ergibt sich, dass der Generalklausel des § 4 Abs 1 AuslBG eine selbstständige Bedeutung neben den (speziellen, in § 4 Abs 3 Z 1 - 14 AuslBG taxativ aufgezählten) Bewilligungsvoraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0074 E RS 1
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §55 Abs1;
RS 2
Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - iVm § 55 Abs 1 erster Satz AVG (mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung), der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (Hinweis E , 88/09/0108).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §47;
RS 3
An die Form der Einvernahme von Personen (formlose Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme nach §§ 47 ff AVG) können unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sein. So trifft zB nur den Zeugen eine durch Strafsanktionen gesicherte Wahrheitspflicht. Die Einvernahme einer (hier) in den Arbeitsprozess einzugliedernden Ersatzkraft, auf deren Aussage sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung stützen will, als Zeuge, könnte daher für den Fall, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens sich nicht bloß darauf beschränkt, ohne Angabe von Gründen, ihr vorgehaltene Ermittlungsergebnisse als unrichtig zu erklären, geboten sein, um die in der Aussage mitgeteilten Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgebenden Sachverhalt zu erheben.
Normen
AuslBG §4 Abs1;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
RS 4
Die zusätzliche Forderung im Administrativverfahren, ein Gemüsekonservenerzeugungsarbeiter müsse auch über einen Führerschein der Gruppe C verfügen, stellt lediglich eine zulässige Modifikation des ursprünglich eingebrachten Antrages, nicht aber einen im Berufungsverfahren gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine andere als die bisher beantragte Tätigkeit dar.
Norm
AuslBG §4 Abs1;
RS 5
Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zu Grunde zu legen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090048.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64362