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VwGH 23.11.1989, 89/09/0028

VwGH 23.11.1989, 89/09/0028

Rechtssätze


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Normen
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
RS 1
Durch die von der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Krnt LReg getroffene Feststellung, der Beamte, der bisher ausgezeichnet beurteilt war, weise im Beurteilungszeitraum (nunmehr) den zu erwartenden Arbeitserfolg auf (an Stelle der Feststellung, eine "überdurchschnittliche" Leistung liege nicht vor), wird der Beamte nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E , 87/09/0190).
Normen
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 2
Nach stRsp des VwGH liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 73 Abs 1 AVG über einen Antrag (Berufung) nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (Hinweis E , 82/05/0175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 92 Abs 5 Krnt DienstrechtsG, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren im § 73 Abs 1 AVG normierten Frist tritt. Eine zur Aufhebung eines Bescheides der Leistungsfeststellungskommission führende Verletzung von Rechten des Beamten liegt daher nicht vor, wenn die Leistungsfeststellungskommission entgegen dieser Vorschrift nicht innerhalb von 3 Monaten (sondern erst später) ihren Bescheid erlässt.
Normen
BDG 1979 §85 idF 1986/389 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89;
RS 3
§ 89 Krnt DienstrechtsG ist auch im Fall der Berichterstattung nach § 92 Abs 2 Krnt DienstrechtsG anzuwenden.
Normen
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwRallg;
RS 4
Das Mitarbeitergespräch hat sich auf die für den Inhalt des beabsichtigten Berichtes des Vorgesetzten gleichfalls maßgeblichen Beurteilungskriterien (Umfang und Wertigkeit der Leistungen des Beamten) konkret und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beziehen.
Normen
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwRallg;
RS 5
Mit der Durchführung des zwingend vorgesehenen Mitarbeitergespräches hat der Gesetzgeber auch ein Element der Unmittelbarkeit in die Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren (ieS = Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission) eingeführt. Wegen der im Regelfall ausschlaggebenden Bedeutung des Vorgesetztenberichtes für den Ausgang des Leistungsfeststellungsverfahrens (ieS) soll sich der Vorgesetzte persönlich ein Bild über das Zutreffen oder allenfalls das Unterbleiben seiner Absicht, einen Leistungsfeststellungsbericht bestimmten Inhaltes zu erstatten, machen. Damit soll eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des in der Leistungsfeststellung liegenden, nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Werturteiles geschaffen werden (Hinweis E , 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982).
Normen
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwRallg;
RS 6
Die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten kann insb nicht durch die Einhaltung des § 89 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz Krnt DienstrechtsG saniert oder ersetzt werden. Vielmehr muß dieser Mangel zur Einstellung des (dessenungeachtet auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten eingeleiteten) Leistungsfeststellungsverfahrens vor der Leistungsfeststellungskommission führen, weil ein ohne Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräches zustandegekommener und erstatteter Vorgesetztenbericht keine taugliche Grundlage für eine dem Gesetz entsprechenden Leistungsfeststellung sein kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die gesetzmäßige Durchführung des Mitarbeitergespräches vom Beamten selbst vereitelt wurde (Hinweis E , 84/09/0211).
Normen
BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89 Abs1;
RS 7
Wenn auch eine Leistungsfeststellung ein Werturteil darstellt, das der VwGH als solches auf seine Richtigkeit nicht überprüfen kann, so sind jedenfalls Feststellungen und Erörterungen notwendig, ob ein Mitarbeitergespräch im Sinne des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt DienstrechtsG stattgefunden hat, weil ein solches Werturteil der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ua in der Richtung zugänglich ist, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden (Verfahrensvorschriften) Vorschriften - zu denen auch die Einhaltung des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt DienstrechtsG in der Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren ieS gehört - für eine verlässliche Urteilsbildung ) ausreicht (Hinweis E , 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982) ausreicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 13067 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64360