VwGH 27.04.1989, 89/09/0014
VwGH 27.04.1989, 89/09/0014
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wurde eine Einleitungsbeschluss gefällt, so tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstrechtlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist daher als Bescheid zu qualifizieren (Hinweis auf E , 1337/75, VwSlg 9168 A/1976). |
Norm | BDG 1979 §123 Abs2; |
RS 2 | Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hins welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hins welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis E , 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985). |
Normen | |
RS 3 | Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht so darzulegen, dass erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/09/0193 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989090014.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64358