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VwGH 22.05.1990, 89/08/0143

VwGH 22.05.1990, 89/08/0143

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
RS 1
Bei einer Bescheidbeschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Hinweis B VS , 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Norm
VwGG §33 Abs1;
RS 2
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
RS 3
Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat gem § 58 VwGG zu entfallen, wenn keine formelle Klaglosstellung erfolgt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/04/05 89/09/0162 2

Entscheidungstext

Betreff

N gegen Landesarbeitsamt Wien vom , Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Einstellung und Widerruf der gemäß § 23 AlVG vorschußweise gewährten Notstandshilfe

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der (gemäß § 23 AlVG vorschußweise gewährte) Bezug der Notstandshilfe einerseits gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. c AlVG ab mangels Notlage eingestellt und andererseits gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 33 lit. c AlVG für die Zeit vom bis widerrufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens und "Verfällung der belangten Behörde in die Verfahrenskosten gemäß § 56 VwGG" mit folgender Begründung: In dem zu 17 b C n1/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien anhängig gewesenen Verfahren sei die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Vergleich vom schuldig erkannt worden, den Beschwerdeführer die Berufungsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab zu gewähren. Durch diesen Vergleich sei der Beschwerdeführer in dem anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahren "im Sinne der Bestimmung des § 23 AlVG klaglos gestellt".

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mit Recht ausführt, im Beschwerdefall zu. Das Verfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Gemäß § 56 erster Satz VwGG ist dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglosgestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Da im Beschwerdefall keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden (vgl. auch dazu den schon zitierten Beschluß eines verstärkten Senates Slg. Nr. 10.092/A).

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080143.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64353