VwGH 25.04.1989, 89/08/0013
VwGH 25.04.1989, 89/08/0013
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mit der durch die 41 Nov zum ASVG, BGBl 1986/111, neu geschaffenen Bestimmung des § 67 Abs 10 ASVG wurde ua das Ziel verfolgt (vgl 774 Blg Nr 16 GP, 27), die Haftungsregelungen des ASVG an die der BAO anzupassen. Da sich die Regelung eng an § 9 BAO und § 80 BAO anlehnt, können für die Frage des Verschuldens des Vertreters an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sinngemäß die von Lehre und Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen der BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (Hinweis E , 88/08/0025). |
Normen | |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft iS dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Hinweis E , 84/13/0198). |
Normen | |
RS 3 | Wenn der Geschäftsführer das Fehlen von Feststellungen über das Ausmaß der von ihm vorgenommenen Zahlungen und der vorhandenen Mittel rügt, so vermag er damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat er doch kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem erkennbar wäre, inwieweit den vermißten Feststellungen Relevanz für die Beurteilung der Frage seines Verschuldens an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte. Ob andere Gläubiger bereits mit Exekutionen andrängten und welche Schritte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Hereinbringung der Beitragsschulden bei der GmbH unternommen hat, ist die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG idF 1986/111 nicht wesentlich, weil der Haftungseintritt schon an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden der Geschäftsführer bei Vertretung der GmbH in Beitragsangelegenheiten geknüpft ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12911 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989080013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64348