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VwGH 12.12.1989, 89/07/0020

VwGH 12.12.1989, 89/07/0020

Rechtssatz


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Normen
AVG §40;
AVG §43 Abs6;
AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §62;
RS 1
Im Falle einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erwächst den berufungswerbenden Parteien ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ihrer Beiziehung. Der in der Unterlassung einer solchen Verhandlung gelegene Verfahrensmangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Behörde erster Instanz unter Ausschluss der Parteien eine Bürobesprechung mit dem Konsenswerber durchführt und das Ergebnis dieser Besprechung dem Parteiengehör unterzieht, weil der Zweck einer mündlichen Verhandlung, einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen zu erzielen, bei dieser Vorgangsweise nicht erreicht werden kann (hier: Bewilligung von Pumpversuchen nach dem WRG; Hinweis E , 83/07/0062).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64329