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VwGH 25.04.1989, 89/07/0017

VwGH 25.04.1989, 89/07/0017

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;
RS 1
Servitutsberechtigten kommt in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen (§ 34 Abs 1 WRG) keine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG zu, dies sowohl unter dem Gesichtspunkt "berührter Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG", da § 12 Abs 2 WRG nicht auch sonstige dingliche Rechte, wie etwa die Servitut eines Gehrechtes und Fahrtrechtes umfasst, als auch unter dem Gesichtspunkt "Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung", da auch dann, wenn dieses Tatbestandselement zum Tragen kommt, die Rechtsstellung der an dem betreffenden Grundstücke in Form eines Gehrechtes und Fahrtrechtes dinglich Berechtigten durch die Spezialnorm des § 102 Abs 3 WRG ausdrücklich dahin umschrieben ist, dass sie (lediglich) als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen sind. Diese Beteiligten sind gemäß § 102 Abs 4 WRG berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu (Hinweis E , 2111/74, VwSlg 8781 A/1975).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/07/0018 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache 1. des EW und 2. der PW, beide in B, beide vertreten durch Dr. Kuno Purr, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 49/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 512.028/08-I 5/88, betreffend Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 (hg. Zl. 89/07/0017), und den Bescheid derselben Behörde vom , Zl. 512.028/14-I 5/88, betreffend Berichtigung des erstgenannten Bescheides (hg. Zl. 89/07/0018) (mitbeteiligte Partei: UG in G, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien I, Stadiongasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom hatte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) den Antrag der am gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (mP) auf Bestimmung eines Schutzgebietes zu Gunsten ihrer auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück 524, KG G, befindlichen Wasserversorgungsanlage in Form eines Brunnens abgewiesen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in dieser Angelegenheit aufgrund zweier von der mP erhobener Beschwerden gegen einen Bescheid des als Berufungsbehörde eingeschrittenen Landeshauptmannes von Steiermark vom bzw. gegen einen Bescheid des im Devolutionsweg angerufenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom entschieden hatte, und zwar dahingehend, daß der erstgenannte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und der zweitgenannte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde (Erkenntnisse vom , Zl. 87/07/0038, und vom , Zl. 87/07/0200), erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die nunmehr belangte Behörde) aufgrund der Berufung der mP gegen den Bescheid der BH vom unter dem Datum einen Bescheid, mit dem der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 73 in Verbindung mit § 66 AVG 1950 sowie § 34 WRG 1959 in der Weise abgeändert wurde, daß einerseits zu Gunsten des der Wasserversorgung der mP dienenden Brunnens auf dem Grundstück 524 ein engeres und ein erweitertes Schätzgebiet bestimmt und darüber hinaus für beide Schutzgebiete jeweils mehrere Schutzanordnungen getroffen wurden (Spruchpunkt I) und anderseits die gegen die Schutzgebiete und -anordnungen gerichteten Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen und der Abspruch über eine dafür den Beschwerdeführern allenfalls gebührende Entschädigung gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem "eigenen erstinstanzlichen Nachtragsverfahren vorbehalten" wurde (Spruchpunkt II).

Mit "Bewilligungsbescheid" vom berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend, daß mehrere, das engere Schutzgebiet betreffende Schutzanordnungen zu entfallen hätten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid vom als auch gegen den vom . Die Beschwerdeführer erachten sich durch den erstgenannten Bescheid in "ihrem subjektiven Recht auf Ausübung der ihnen als Eigentümer herrschender Grundstücke in der KG G zustehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das in der KG G gelegene Grundstück Nr. 524 Wald der EZ. 33 KG G, sohin auf

ihnen bereits zustehende Rechte .... verletzt"; des weiteren in

"ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, meritorisch Einwendungen zu erheben und darüber eine Entscheidung der belangten Behörde zu erhalten". Hinsichtlich des Bescheides vom erblicken sie die in ihre Rechtssphäre eingreifende Rechtswidrigkeit darin, daß der Bescheid vom ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrem Nachteil geändert worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenschrift erstattet und das Begehren gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig.

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. dazu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7387/A, und das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10.903/A). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.

2. Diese Voraussetzung ist bei den Beschwerdeführern, die sich für ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren auf das Eigentum an (herrschenden) Grundstücken, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf dem (dienenden) Grundstück 524 der mP besteht, berufen, nicht gegeben.

2.1. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - eine andere Vorschrift kommt insoweit im Beschwerdefall schon begrifflich nicht in Betracht - sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1). § 12 Abs. 2 nennt als bestehende Rechte ausschließlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum, umfaßt also nicht auch sonstige dingliche Rechte, wie etwa die Servitut eines Geh- und Fahrtrechtes. Die Parteieigenschaft der Beschwerdeführer ist aber auch unter dem Gesichtspunkt der "Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung" zu verneinen. Denn auch dann, wenn dieses Tatbestandselement, wie im Beschwerdefall, zum Tragen kommt - die Beschwerdeführer sind zur Duldung der im angefochtenen Bescheid vom unter Spruchpunkt I B 3) vorgeschriebenen Maßnahme der Auffüllung des Hohlweges und damit im Ergebnis der Beseitigung ihres Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 524 der mP verhalten -, ist die Rechtsstellung der an dem betreffenden Grundstück in Form eines Geh- und Fahrtrechtes dinglich Berechtigten durch die Spezialnorm des § 102 Abs. 3 WRG 1959 ausdrücklich dahin umschrieben, daß sie (lediglich) als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG 1950 anzusehen sind. Diese Beteiligten sind gemäß § 102 Abs. 4 WRG 1959 berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2111/74 = Slg. Nr. 8781/A.)

2.2. An dem Ergebnis, daß den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zugekommen ist, vermag der Umstand, daß die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer spruchmäßig "abgewiesen" (und nicht zurückgewiesen) hat, nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, daß die (mit § 102 Abs. 4 WRG 1959 nicht in Einklang stehende) meritorische Erledigung von Einwendungen - wobei vorliegend unter Berücksichtigung der Begründung des bekämpften Bescheides vom bei der Verwendung des Wortes "abgewiesen" ein Vergreifen im Ausdruck nicht auszuschließen ist - für sich, ebenso wie die Zustellung des vorgenannten angefochtenen Bescheides auch an die Beschwerdeführer, nicht ausreicht, die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu begründen, gelten die oben angestellten Überlegungen zur Frage der Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob ihnen in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Administrativverfahren die Stellung einer Partei (tatsächlich) eingeräumt worden ist (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 83/07/0048), und die dort zitierten Entscheidungen).

3. Da somit nach Lage des Falles schon die Möglichkeit der Verletzung der vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiven Rechte der Beschwerdeführer auszuschließen ist - dieses zunächst in Ansehung des Bescheides der belangten Behörde vom gewonnene Ergebnis gilt notwendigerweise auch für den in derselben Angelegenheit ergangenen angefochtenen Berichtigungsbescheid vom -, erweist sich die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig; sie ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mP beruht darauf, daß die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

5. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

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Normen
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;
Schlagworte
Beteiligter
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070017.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64328