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VwGH 13.06.1989, 89/07/0006

VwGH 13.06.1989, 89/07/0006

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
RS 1
Das WRG enthält keine Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen nach § 38 WRG zu bewilligende Vorhaben Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen können. Hiefür steht gemäß § 1 JN vielmehr der Zivilrechtsweg offen. § 102 Abs 1 lit b WRG iVm § 41 Abs 5 WRG nimmt nämlich hinsichtlich der Fischereiberechtigten bloß auf das Verfahren betreffend die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und von Schutzbauten und Regulierungsbauten Bezug.
Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §42 Abs1;
RS 2
Schutzbauten und Regulierungsbauten sind gemäß § 42 Abs 1 WRG Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Im Beschwerdefall steht fest, dass die Aufschüttung für eine Landgewinnung im Sinne der Projektsabsicht - Gestaltung der Aufschüttungen in einer Weise, dass sie als Lagerwiese und Badestrand für die Bevölkerung dienen kann - vorgenommen werden soll. Dass damit bereits jetzt auftretende Anlandungen "saniert" werden sollen, macht die vorgesehene Aufschüttung noch nicht zu einem Schutzbau oder Regulierungsbau, weil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Anlandungen als "schädliche Einwirkungen des Wassers" anzusehen sein sollten. Ein schutzwasserbaulicher Zweck wird mit dieser Anlage nicht angestrebt und auch nicht erfüllt, weil das hinter der beabsichtigten Aufschüttung gelegene Ufer schon jetzt gegen Einwirkungen des Wassers hinlänglich gesichert ist. Die Aufschüttung wird auch nicht etwa dadurch zu einem Schutzwasserbau, dass sie ihrerseits den Einwirkungen des Wassers möglichst standhält (Hinweis E , 1891/60, VwSlg 5663 A/1961, und E , 84/07/0065). Da es sich somit bei dem eingereichten Projekt um eine nach § 38 WRG bewilligungspflichtige Anlage handelt, verstößt die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung der Parteistellung des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten nicht gegen das Gesetz.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Oberösterreichischen Landesfischereivereines in Linz, vertreten durch Dr. Hans Maxwald in Linz, Schmidtorstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 411.071/01-14/88, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundeswasserstraßenverwaltung, vertreten durch die Wasserstraßendirektion in Wien III, Hetzgasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) hat mit Bescheid vom nach Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung gemäß den §§ 38, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei (MB) nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen ("Biotop-Projekt 1987") bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung für eine Anschüttung am Ausgang des Donaualtarmes Ottensheim am linken Ufer der Donau unter bestimmten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde die Forderung des beschwerdeführenden Vereines auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Fischereisachverständigen zur Feststellung des dem Beschwerdeführer zustehenden Schadenersatzes und zur Erstellung gutachtlicher Vorschläge, welche das Anschüttungsvorhaben hintanzuhalten geeignet sind, gemäß § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 38 WRG 1959 zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides stützte sich der LH auf die eingeholten Gutachten, wonach bei Einhaltung der im Spruch enthaltenen Bedingungen und Auflagen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Die Parteistellung sei in § 102 Abs. 1 WRG 1959 erschöpfend geregelt. Fischereiberechtigten komme demnach Parteistellung nur soweit zu, als ihnen gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 bestimmte Einwendungen gegen die Bewilligung von Wassernutzungen zustünden. Da die gemäß § 38 WRG 1959 zu bewilligende Anschüttung nicht mit einer Wasserbenutzung verbunden sei, stehe dem Beschwerdeführer Parteistellung nicht zu; die auf das Fischereirecht gestützten Einwendungen seien im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Eine Prüfung der durch das Vorhaben der MB berührten öffentlichen Interessen habe keine Handhabe für die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ergeben. Der für die Aufschüttung vorgesehene Altwasser- bzw. Kehrwasserbereich verliere zwar seine für die Fischereiwirtschaft relevanten Funktionen, da jedoch nur ein sehr geringer Teil des ca. 2 km langen und mehrere hundert Meter breiten Altarmes durch die Anschüttung verloren gehe, könne nicht angenommen werden, daß die durch die Anschüttung zu erwartende Beeinträchtigung der Lebensgrundlage und Fortpflanzungsbedingungen der Fische und damit auch der Fischereiwirtschaft besonders schwerwiegend ausfallen werde. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie sei durch die Schotter- und Kiesauflage im Böschungsbereich sogar eine Verbesserung der Lebensbedingungen für aquatische Kleinstlebewesen, also auch für die Fischnährtiere, und eine Verbesserung der Selbstreinigungskraft der Donau im Anschüttungsbereich zu erwarten.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit der Begründung Berufung erhoben, es sei ihm zu Unrecht die Parteistellung im laufenden Verfahren aberkannt worden. Ziel des Projektes sei es offensichtlich, das Regime des Wasserablaufes an der Stelle der derzeit natürlichen Anlandung in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen; bei dieser Absicht wäre die beantragte wasserrechtliche Bewilligung auch auf § 41 WRG 1959 zu stützen gewesen. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesstelle komme aber auch dem Fischereiberechtigten Parteistellung zu.

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom dieser Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Begründend bezog sich die belangte Behörde dabei auf die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959, aus denen sie schloß, daß Voraussetzung für eine Parteistellung des Fischereiberechtigten die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (§§ 9 und 32 WRG 1959) bzw. die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 WRG 1959 sei. Das WRG 1959 enthalte hingegen keine Vorschrift, nach welcher Fischereiberechtigte gegen eine nach § 38 WRG 1959 zu bewilligende Maßnahme Einwendungen geltend machen könnten. Da sich die Bewilligung durch den LH jedoch ausdrücklich auf § 38 WRG 1959 stütze, sei die Parteistellung des Fischereiberechtigten in diesem Verfahren nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung und Parteiengehör sowie auf Erhebung von Einwendungen und in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entschädigung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift eingebracht, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die MB hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens u.a. auch die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).

Nach dem ersten Satz des § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechten sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 41 Abs. 5 WRG 1959 hat u.a. der § 15 Abs. 1 auch bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten sinngemäß Anwendung zu finden.

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Das WRG enthält keine Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen nach § 38 zu bewilligende Vorhaben Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen können. Hiefür steht gemäß § 1 JN vielmehr der Zivilrechtsweg offen. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (in Verbindung mit § 41 Abs. 5 leg. cit.) nimmt nämlich hinsichtlich der Fischereiberechtigten bloß auf Verfahren betreffend die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und von Schutz- und Regulierungsbauten Bezug (vgl. dazu die bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, auf S. 253 angeführte Rechtsprechung).

Entscheidend für die Parteistellung des beschwerdeführenden Vereines im Verwaltungsverfahren war daher, ob das Projekt der MB nach § 38 oder - wie der beschwerdeführende Verein meint (auch) nach § 41 WRG 1959 zu bewilligen war. Ein Wasserbenutzungsrecht liegt offensichtlich nicht vor.

Bei der Behandlung dieser entscheidenden Frage ist dem Beschwerdeführer vorweg darin Recht zu geben, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur mangelhaft begründet hat. Für die Verneinung der Parteistellung des Fischereiberechtigten war nämlich nicht ausschlaggebend, daß der LH seinen Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf § 38 WRG 1959 gestützt hat; Voraussetzung dafür, daß dem Fischereiberechtigten zu Recht die Parteistellung aberkannt wurde, war es vielmehr, daß die strittige Bewilligung tatsächlich auf § 38 WRG 1959 und nicht etwa auf § 41 WRG 1959 zu stützen war. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann immerhin entnommen werden, daß sie offenbar diese Voraussetzung für die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen bejahen wollte. Geschah dies, wie noch zu zeigen ist, zu Recht, dann erweist sich der in der Beschwerde aufgezeigte Begründungsmangel als letztlich irrelevant, denn nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet bereits das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG), weil es sich dabei um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln muß, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

In der Beschwerde versucht der beschwerdeführende Verein neuerlich darzutun, daß es sich bei dem im Verwaltungsverfahren bewilligten Projekt der MB in Wahrheit um einen Schutz- oder Regulierungsbau handle. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings, ausgehend von der in den Bewilligungsbescheid des LH übernommenen Projektsbeschreibung, nicht zu folgen. Diesem Projekt kann nicht die Absicht einer Beeinflussung des Regimes der Donau entnommen werden, sondern es soll nach der "Motivation" im Technischen Bericht des Projektes eine Stelle am Ausgang des Ottensheimer Altarmes beim Strom-km 2145,1, wo ohnedies bereits Verlandungen bestehen, mit Baggergut aufgeschüttet werden, wobei diese Aufschüttungen gleichzeitig so gestaltet werden soll, daß sie als Lagerwiese und Badestrand für die Bevölkerung dienen kann.

Demgegenüber wären Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß § 42 Abs. 1 WRG 1959 Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Im Beschwerdefall steht fest, daß die Aufschüttung für eine Landgewinnung im Sinne der oben wiedergegebenen Projektsabsicht vorgenommen werden soll. Daß damit bereits jetzt auftretende Anlandungen "saniert" werden sollen, macht die vorgesehene Aufschüttung noch nicht zu einem Schutz- oder Regulierungsbau, weil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Anlandungen als "schädliche Einwirkung des Wassers" anzusehen sein sollten. Ein schutzwasserbaulicher Zweck wird mit dieser Anlage nicht angestrebt und auch nicht erfüllt, weil das hinter der beabsichtigten Aufschüttung gelegene Ufer schon jetzt gegen Einwirkungen des Wassers hinlänglich gesichert ist. Die Aufschüttung wird auch nicht etwa dadurch zu einem Schutzwasserbau, daß sie ihrerseits den Einwirkungen des Wassers möglichst standhält (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0065, und vom , Zl. 1891/60 = Slg. 5663/A).

Da der Verwaltungsgerichtshof somit die Auffassung der im Beschwerdefall eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden teilt, wonach es sich bei dem von der MB eingereichten Projekt um eine nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, verstieß die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung der Parteistellung des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten nicht gegen das Gesetz. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 48 Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.

Wien, am

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AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070006.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64325