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VwGH 31.01.1989, 89/07/0003

VwGH 31.01.1989, 89/07/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §15 Abs1;
RS 1
Um Einwendungen als solche im Sinne des § 15 Abs 1 WRG werten zu können, genügt es nicht, dass sich der Fischereiberechtigte gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt (hier Verrohung eines Wasserlaufes) an sich wendet; § 15 Abs 1 WRG verlangt vielmehr qualifizierte Einwendungen dergestalt, dass der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (Hinweis E , 87/07/0194). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs 1 WRG setzt voraus, dass zum einen überhaupt, und zwar rechtzeitig, Einwendungen im vorhin dargelegten Sinn erstattet worden sind und zum anderen die Behörde diesen Einwendungen - da die vorgeschlagenen Maßnahmen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden - nicht Rechnung getragen hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des 1. JT und des 2. KT, beide in Innsbruck, beide vertreten durch Dr. Harald Erich Hummel, Rechtsanwalt in Innsbruck, Boznerplatz 1/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa1-11.094/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: JJ, L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Im Rahmen der aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Verrohrung des Abflusses des Mühlsees auf dem Grundstück 510 KG L durchgeführten Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) hatten die nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte folgende Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erhoben:

"Die Fischereiberechtigten Herren J und KT sprechen sich gegen die geplante Verrohrung des Mühlseeabflusses und Aufschüttung insoweit aus, als diese in einer 30 m übersteigenden Entfernung vom Dammweg des Mühlsees durchgeführt wird und begründen dies wie folgt: Durch die geplante Abflußverrohrung des Mühlsees (der Abfluß ist ein Zubringer zum L-Bach) werden die Laichgebiete der im L-Bach lebenden Fische zerstört. Ebenso werden Futterplätze der Fische vernichtet, damit wird die Nahrungskette unterbrochen. Den Fischereiberechtigten entsteht dadurch ein beträchtlicher Schaden. Sollte die Behörde dennoch entgegen diesen Einwendungen eine wasserrechtliche Genehmigung erteilen, so wird eine angemessene Fischereientschädigung begehrt."

In der Folge war von der BH ein limnologisches Gutachten - danach spiele der Mühlseeabfluß weder als Fischgewässer noch als Gewässer zur Produktion von Fischnährtieren eine Rolle - eingeholt und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden. In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme hatten die Beschwerdeführer dieses Gutachten dahingehend bemängelt, daß es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe und die vom Konsenswerber schon vorgenommenen Aufschüttungen nicht berücksichtigt habe. Weiters hatten sie darauf hingewiesen, daß durch die Verrohrung Wildenten und andere Wasservögel vertrieben würden sowie daß aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 44.090/01-IV 4a/82, Verrohrungen nur bei Zwangssituationen zulässig seien.

Mit Bescheid vom erteilte die BH dem Mitbeteiligten die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung und gab den Einwendungen der fischereiberechtigten Beschwerdeführer keine Folge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH gemäß §§ 15 Abs. 1 und 41 Abs. 5 WRG 1959 sowie §§ 38, 41, 42, 62 Abs. 4 und 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab (Spruchpunkt I). (Die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides sind für die Erledigung der Beschwerde ohne Belang.)

Zur Begründung ihres Bescheides (Spruchpunkt I) führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die Beschwerdeführer seien ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden (Hinweis auf §§ 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 und 2 AVG 1950). Ihr Recht zur Erhebung von Einwendungen im weiteren Verfahren werde daher auf jene Einwände eingeschränkt, die sie bei dieser Verhandlung erhoben hätten. Andere Einwendungen könnten auch dann nicht mehr vorgebracht werden, wenn von der Behörde noch ergänzende Ermittlungen durchgeführt worden seien. Stellungnahmen zu derartigen Ermittlungen könnten sich nur mehr auf Umstände beziehen, die in einem direkten Zusammenhang zu den bei der Verhandlung erhobenen Einwendungen stünden. Bei Fischereiberechtigten komme noch dazu, daß sie lediglich zu Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 berechtigt seien. Die bei der Verhandlung vor der BH vorgebrachten Einwendungen gingen über den engen Rahmen des § 15 Abs. 1 leg. cit. hinaus und seien somit unzulässig. Damit aber bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung nach dem WRG 1959; ein solcher setze nämlich voraus, daß Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. rechtzeitig erhoben worden seien und ihnen wegen der unverhältnismäßigen Erschwernis für die beantragte Maßnahme nicht Rechnung getragen werde.

2. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid, wie dem gesamten Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, in ihren aus § 15 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Rechten verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Nach § 41 Abs. 5 WRG 1959 hat bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten u.a. § 15 Abs. 1 sinngemäße Anwendung zu finden.

Aufgrund des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

2.1. Die Beschwerdeführer haben in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Bewilligung eines Schutz- und Regulierungswasserbaues (Verrohrung) Parteistellung unbestrittenermaßen ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte in Anspruch genommen; sie waren daher in ihren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten auf die Erhebung der in § 15 Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten Einwendungen beschränkt. Um Einwendungen als solche im Sinne der genannten Vorschrift werten zu können, genügt es nach der insoweit übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht, daß sich der Fischereiberechtigte gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt an sich wendet; § 15 Abs. 1 leg. cit. verlangt vielmehr qualifizierte Einwendungen dergestalt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0194, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs. 1 WRG 1959 setzt voraus - auch dies hat die belangte Behörde zutreffend dargetan -, daß zum einen überhaupt, und zwar rechtzeitig, Einwendungen im vorbeschriebenen Sinn erstattet worden sind und zum anderen die Behörde diesen Einwendungen - da die vorgeschlagenen Maßnahmen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden - nicht Rechnung getragen hat (vgl. dazu etwa die bei Grabmayr-Rossmann,

Das österreichische Wasserrecht2, Wien 1978, S. 86, unter Z. 8 wiedergegebene Rechtsprechung).

2.2. Die Beschwerdeführer meinen, es hätte im Hinblick darauf, daß die nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten zustehenden Einwendungen lediglich demonstrativ aufgezählt seien, auf die von ihnen im Rahmen der Verhandlung vor der BH am (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen Bedacht genommen werden müssen. Dem vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Denn abgesehen davon, daß die Art der zulässigen Einwendungen im Gesetz festgelegt ist (arg.: "Diesen Einwendungen", nicht etwa: solchen und ähnlichen Einwendungen), lassen die Einwendungen der Beschwerdeführer (oben I.) deutlich erkennen, daß sich diese damit gegen das Projekt des Mitbeteiligten als solches wenden, ohne auch nur anklingen zu lassen, welche Maßnahmen die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung der fischereilichen Interessen der Beschwerdeführer vorzuschreiben hätte. Von da her gesehen hat die belangte Behörde zu Recht den Standpunkt vertreten, daß konkrete Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 von den Beschwerdeführern in der Verhandlung nicht erstattet worden seien.

2.3. Die Beschwerde vertritt des weiteren die Ansicht, die Wasserrechtsbehörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit den Einwänden der Beschwerdeführer gegen das von der BH nach Durchführung der Verhandlung eingeholte limnologische Sachverständigengutachten zu befassen. Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien insoweit präkludiert, sei deshalb verfehlt, weil sich die Präklusion immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auch auf Fragen auswirken könne, die sich erst im Zuge der Verhandlungen neu ergäben und erst in der Folge durch Änderung der Sach- und Rechtslage aufträten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung sei für die Beschwerdeführer noch nicht erkennbar gewesen, daß - wie vom Sachverständigen behauptet - ein Fischaufkommen im fraglichen Bereich nicht für möglich gehalten werden könnte, da zum genannten Zeitpunkt jedenfalls Wasser in dem Maß vorhanden gewesen sei, das ein Fischaufkommen zugelassen hätte.

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend. Selbst wenn sich die Sachlage aufgrund des von dem mehrfach genannten Sachverständigen erstatteten Gutachtens in einer im Hinblick auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 relevanten Weise geändert dargestellt haben sollte, wäre damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da auch die nach Vorliegen des besagten Sachverständigengutachtens von ihnen erhobenen Einwendungen - unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens - den Anforderungen des § 15 Abs. 1 leg. cit. nicht genügten.

2.4. Wenn die Beschwerdeführer schließlich noch darauf hinweisen, daß ihres Erachtens die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, auf den Erlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom Bedacht zu nehmen, wonach nur bei Zwangssituationen innerhalb eng verbauter Ortsgebiete teilweise Überdeckungen bzw. Verrohrungen von Gerinnestrecken im Zuge von Schutz- und Regulierungsbauten erlaubt seien, so zeigen sie auch mit diesem Vorbringen nicht auf, daß sie durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten als Fischereiberechtigte verletzt worden sind, geht doch auch dieser - im übrigen erstmals in der Berufung erhobene - Einwand, indem er sich gegen die Zulässigkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei bzw. die Erteilung der Bewilligung für dieses Projekt an sich richtet, über den durch § 15 Abs. 1 WRG 1959 gesteckten Rahmen zu beachtender Einwendungen des Fischereiberechtigten hinaus.

2.5. Da nach den vorstehenden Erwägungen im Beschwerdefall dem § 15 Abs. 1 WRG 1959 entsprechende, rechtzeitig (also im Grunde des § 42 Abs. 1 AVG 1950 spätestens während der Verhandlung am ) erhobene Einwendungen nicht vorliegen, hat die belangte Behörde einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführer gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs. 1 leg. cit. zutreffenderweise verneint.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren aus § 15 Abs. 1 WRG 1959 erwachsenen subjektiven Rechten beeinträchtigt worden sind. Da dies schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Da bereits in der Hauptsache entschieden worden ist, erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §15 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070003.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64324