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VwGH 14.09.1989, 89/06/0149

VwGH 14.09.1989, 89/06/0149

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
RS 1
Einwendungen, die der Nachbar gegen die Erteilung einer Widmungsbewilligung bzw Baubewilligung erheben kann, sind in § 61 Abs 2 Stmk BauO taxativ aufgezählt.
Normen
BauO Stmk 1968 §3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
RS 2
Es kann kein Nachbarrecht dadurch verletzt werden, dass in der Widmungsbewilligung der genaue Standort einer für ein Wohnhaus bestimmten Tiefgarage noch nicht festgelegt worden ist, da damit den Nachbarn alle Rechte für das Verfahren zur Erlassung der Baubewilligung gewahrt werden.
Normen
BauO Stmk 1968 §3 idF 1989/014;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs1;
RS 3
§ 5 Abs 1 Stmk GaragenO kann von vornherein nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (und nicht des Widmungsverfahrens) angewendet werden, da es auf die konkrete bauliche Gestaltung ankommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060149.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64321