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VwGH 15.06.1989, 89/06/0052

VwGH 15.06.1989, 89/06/0052

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
RS 1
Das Anbringen eines Verputzes dient der Verfestigung und dem Schutz des Mauerwerkes und steht daher im Widerspruch zu einer Baueinstellung; es ist daher unerheblich, ob das Anbringen vom Verputz bewilligungspflichtig im Sinne des § 57 Stmk BauO ist.
Normen
BauRallg impl;
VStG §31 Abs2;
RS 2
Das Delikt der Bauführung ohne Baubewilligung (Übertretung nach § 12 der Bauordnung für Klagenfurt) ist kein Dauerdelikt, sondern ein "Zustandsdelikt" (Einzeldelikt), dh das strafbare Verhalten hört nicht erst mit der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung oder mit der Beseitigung der Baulichkeit auf, sondern mit dem Abschluss der Bauführung. Mit diesem Moment beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist nach § 31 VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0185/47 E VwSlg 185 A/1947 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64313