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VwGH 15.06.1989, 89/06/0049

VwGH 15.06.1989, 89/06/0049

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VVG §1;
RS 1
Ein nur gegen einen Miteigentümer gerichteter Beseitigungsauftrag ist deshalb allein noch nicht rechtswidrig, weil ihm die Vollstreckbarkeit nicht von vornherein fehlt, sondern die Vollstreckung an sich zulässig ist, soweit gegen die anderen Miteigentümer gleichartige Exekutionstitel bestehen oder diese von ihrer Möglichkeit, Klage nach § 37 EO zu führen, keinen Gebrauch machen.
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
EO §37;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Da die Bescheide der Gemeindebehörden, zu deren Überprüfung letztlich der angefochtene Bescheid ergangen ist, sich ebenso wie dieser lediglich gegen den Erstbeschwerdeführer richten, wird der Zweitbeschwerdeführer durch den ausschließlich an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Auftrag in seinen Rechten nicht berührt. Sollte auf Grund der gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Auftrages, ohne daß ein gleichartiger Auftrag gegen den Zweitbeschwerdeführer vorliegt, Exekution geführt werden, so steht dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit offen, Klage nach § 37 EO gegen eine derartige Exekution zu erheben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64312