Suchen Hilfe
VwGH 06.07.1989, 89/06/0028

VwGH 06.07.1989, 89/06/0028

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Soweit der Antragsteller anregt, § 16 b Tir ROG beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, weil in dieser Bestimmung in Wahrheit eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit liege, weiters, weil entgegen dem Art 6 MRK kein Tribunal darüber entschieden habe, sieht der VwGH keinen Anlass, die Frage neuerlich an den VfGH heranzutragen, zumal dieser sich zuletzt mit B vom , B 332/89, auch mit diesen Bedenken zu befassen hatte; im E vom , B 267/86, hat der VfGH dargelegt, dass die Entscheidung von Verwaltungsbehörden in Bausachen, selbst wenn die Regelung konventionswidrig wäre, nur durch den Verfassungsgesetzgeber selbst beseitigt werden könnte, wobei sich bei einer derart extremen Auslegung des Begriffes der "civil rights" die Frage stellt, ob dies nicht eine Gesamtänderung der Bundesverfassung mit sich brächte, die nach Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung bedürfte (Hinweis E , 88/06/0148).
Normen
BauO Tir 1978 §31 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §16b;
VwRallg;
RS 2
Ein Flächenwidmungsplan kann lediglich insofern gesetzwidrig sein, als eine bestimmte vorhandene Widmung gesetzlich nicht gedeckt ist. Nicht aber kann sich die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes daraus ergeben, daß eine Widmung als Sonderfläche (hier: Einkaufszentrum) nicht erfolgt ist, obwohl sie mögich gewesen wäre.
Normen
AVG §38;
BauO Tir 1978 §31 Abs3;
BauRallg;
RS 3
Für die Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Gemeindeinstanz maßgebend. Dies bedeutet, dass auch eine nachfolgende Widmungsänderung den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, den die belangte Behörde im Rahmen der Gemeindeaufsicht nicht zu prüfen hatte, nicht mehr berühren konnte. Damit ist eine zur Erlassung des Berufungsbescheides nachfolgende Widmungsänderung im Vorstellungsverfahren nicht zu beachten und daher auch nicht präjudiziell. Eine Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 AVG besteht daher nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64310