VwGH 06.07.1989, 89/06/0028
VwGH 06.07.1989, 89/06/0028
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Soweit der Antragsteller anregt, § 16 b Tir ROG beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, weil in dieser Bestimmung in Wahrheit eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit liege, weiters, weil entgegen dem Art 6 MRK kein Tribunal darüber entschieden habe, sieht der VwGH keinen Anlass, die Frage neuerlich an den VfGH heranzutragen, zumal dieser sich zuletzt mit B vom , B 332/89, auch mit diesen Bedenken zu befassen hatte; im E vom , B 267/86, hat der VfGH dargelegt, dass die Entscheidung von Verwaltungsbehörden in Bausachen, selbst wenn die Regelung konventionswidrig wäre, nur durch den Verfassungsgesetzgeber selbst beseitigt werden könnte, wobei sich bei einer derart extremen Auslegung des Begriffes der "civil rights" die Frage stellt, ob dies nicht eine Gesamtänderung der Bundesverfassung mit sich brächte, die nach Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung bedürfte (Hinweis E , 88/06/0148). |
Normen | |
RS 2 | Ein Flächenwidmungsplan kann lediglich insofern gesetzwidrig sein, als eine bestimmte vorhandene Widmung gesetzlich nicht gedeckt ist. Nicht aber kann sich die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes daraus ergeben, daß eine Widmung als Sonderfläche (hier: Einkaufszentrum) nicht erfolgt ist, obwohl sie mögich gewesen wäre. |
Normen | |
RS 3 | Für die Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Gemeindeinstanz maßgebend. Dies bedeutet, dass auch eine nachfolgende Widmungsänderung den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, den die belangte Behörde im Rahmen der Gemeindeaufsicht nicht zu prüfen hatte, nicht mehr berühren konnte. Damit ist eine zur Erlassung des Berufungsbescheides nachfolgende Widmungsänderung im Vorstellungsverfahren nicht zu beachten und daher auch nicht präjudiziell. Eine Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 AVG besteht daher nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989060028.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-64310