Suchen Hilfe
VwGH 12.12.1989, 89/05/0228

VwGH 12.12.1989, 89/05/0228

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §67 idF 1987/028;
BauRallg;
RS 1
Die Parteistellung des Grundeigentümers - Miteigentümers - im Baubewilligungsverfahren beschränkt sich darauf, dem Bauvorhaben eines Dritten zuzustimmen; ist seine Zustimmung durch Richterspruch ersetzt worden, so besitzt er keinen Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauansuchens (Hinweis E , 86/06/0273).
Normen
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §67 idF 1987/028;
BauRallg;
RS 2
Ob das bewilligte Bauvorhaben mit den Bestimmungen über die Wohnbauförderung übereinstimmt oder nicht, hat die Baubehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050228.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64308