VwGH 28.11.1989, 89/05/0162
VwGH 28.11.1989, 89/05/0162
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §67 idF 1978/028; BauRallg; GaragenG Wr 1957 §36; GaragenG Wr 1957 §4; GaragenG Wr 1957 §6; |
RS 1 | In einem nach dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan als "Wohngebiet" gewidmeten Gebiet ist die Errichtung einer Wohnhausanlage zweifelsfrei zulässig, und zwar auch mit den vorgesehenen kleineren Geschäftslokalen und der angeordneten Tiefgarage, zumal in städtischen Wohngebieten Tiefgaragen durchaus üblich sind (Hinweis E , 87/05/0087). |
Norm | GaragenG Wr 1957 §36; |
RS 2 | Da das Wr GaragenG die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen zwingend vorsieht, kann die zu erwartende Benützung der Stellplätze regelmäßig keine Verletzung von Nachbarrechten bedeuten, sofern nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind (Hinweis E , 81/05/0126). |
Norm | GaragenG Wr 1957 §36; |
RS 3 | Die Wr BauO räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass gegebene Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen, was insbesondere auch für die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen gilt (Hinweis E , 1390/79). |
Norm | BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028; |
RS 4 | Auch dann, wenn durch die Ausführung eines Baues entlang einer Verkehrsfläche gewisse Schadstoffkonzentrationen kurzzeitig erhöht werden, ist die Baubehörde nicht berechtigt, für eine solche, nach den Bauvorschriften zulässige Bauführung, die Bewilligung zu versagen. |
Normen | |
RS 5 | Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1491/79 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989050162.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-64304