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VwGH 14.11.1989, 89/05/0143

VwGH 14.11.1989, 89/05/0143

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
RS 1
Durch die Art der Lagerung diverser Baumaterialien (hier: Ablagerung und Verfallen lassen diverser Baumaterialien, insbesondere von Betonblocksteinen) und die Ablagerung verschiedener, nicht instandgehaltener Geräte ist das Tatbild des § 14 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG iVm § 4 Abs 1 lit b des Krnt OrtsbildpflegeG erfüllt.
Normen
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
RS 2
Die Auffassung, dass ein Landwirt und Gastwirt grundsätzlich berechtigt sei, Gerätschaften auf seinem Grundstück zu lagern, ohne Sorge dafür tragen zu müssen, dass diese Gerätschaft nicht Rost ansetzt, trifft nur insoweit zu, als hiermit die mangelnde Pflege nicht zur Verwahrlosung im Sinne des § 4 Abs 1 lit b des Krnt OrtsbildpflegeG wird. Auf die Funktionstüchtigkeit der Geräte kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52
RS 3
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Parteien zu einem Augenschein eines Amtssachverständigen zur Beweisaufnahme vor Abgabe seines Gutachtens beizuziehen, besteht nicht (Hinweis E , 1615/63, VwSlg 6374 A/1964).
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §55 Abs1
RS 4
Dass ein Amtssachverständiger mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus § 55 Abs 1 Satz 2 AVG.
Normen
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 litb
VStG §19
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
RS 5
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG iVm § 14 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG (hier: durch Ablagerung zweier Autowracks außerhalb hiefür bewilligter Flächen und durch Herbeiführung eines Zustands der Verwahrlosung durch Ablagerung verrosteter landwirtschaftlicher Geräte und Baumaterialien infolge mangelnder Pflege) kann von einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Verhängung der Strafe nicht gesprochen werden, wenn in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher und im einzelnen auf die Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen wurde, jedoch aus der Aktenlage erkennbar ist, von welchen Verhältnissen die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgegangen ist, weil im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nach § 14 Abs 2 Krnt OrtsbildpflegeG (bis zu S 30.000.--) mit S 2000.-- bzw S 3000.-- keinesfalls eine überhöhte Strafe verhängt worden ist; dies auch zumal in der Berufung ganz allgemein nur beantragt wurde, das Strafausmaß dahin abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe schuldangemessen herabgesetzt werde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Ro-407/2/1989, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als damit das erstinstanzliche Straferkenntnis bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes aufrecht erhalten und diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit einer Eingabe vom zeigte die Kärntner Bergwacht der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt an, daß auf einem Grundstück des Beschwerdeführers zwei Autowracks, alte verrostete landwirtschaftliche Geräte und Baumaterialien gelagert werden, wodurch sich eine Verunstaltung des Ortsbildes ergebe. Diese Anzeige wurde durch weitere Ausführungen und angeschlossene Lichtbilder näher konkretisiert.

Mit Strafverfügung vom verhängte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzarrest. Als erwiesen wurde angenommen, daß er am zwei näher bezeichnete Autowracks auf dem Grundstück X verbotswidrig abgelagert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes begangen habe.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, daß das eine Autowrack zum Abtransport bereitgehalten worden und insgesamt nur ca. zwei Wochen abgelagert gewesen, in der Zwischenzeit jedoch bereits entfernt worden sei. Bei dem anderen Autowrack handle es sich um einen Ersatzteilträger, dessen Ersatzteile der Beschwerdeführer für einen Pkw gleicher Type benötige.

In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellte der Leiter des Bezirksbauamtes Völkermarkt fest, daß durch die Ablagerung der verrosteten landwirtschaftlichen Geräte und Baumaterialien tatsächlich ein Zustand der Verwahrlosung herbeigeführt werde. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Lagerung schon jahrelang anhalte und der Zustand durch mangelnde Pflege verursacht werde. Für Ablagerungen derartigen Ausmaßes sei eine Genehmigung als Lagerplatz erforderlich, die jedoch nicht vorliege. Es sei auch keine rechtskräftige Baubewilligung für dieses Grundstück erteilt worden.

Eine in der Folge von der Stadtgemeinde Völkermarkt eingeholte Stellungnahme ergab, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Gaststätte mit Wohnung und Fremdenzimmer sowie einer Diskothek eingebracht hatte, welcher im Juni 1987 nach Einwendungen von Nachbarn und Erlassung eines erstinstanzlichen gewerberechtlichen Bescheides abgeändert worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes eingebracht. Beide Bewilligungsverfahren seien noch anhängig.

Nach Erlassung eines Ladungsbescheides und Gewährung des Parteiengehörs verhängte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Straferkenntnis vom gegen den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- bzw. S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle drei Tage bzw. vier Tage Ersatzarrest. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Beschwerdeführer auf dem Grundstück X zwei näher bezeichnete Autowracks verbotswidrig außerhalb hiefür bewilligter Flächen abgelagert und dadurch eine Verwaltungs-Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes begangen habe. Weiters wurde als erwiesen angenommen, daß durch die Ablagerung verrosteter landwirtschaftlicher Geräte und Baumaterialien infolge mangelnder Pflege ein Zustand der Verwahrlosung herbeigeführt worden sei, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes erfülle. Hinsichtlich der Tatzeit findet sich in dem Straferkenntnis folgender Satz: „Dieser Sachverhalt wurde am durch einen Sachverständigen des hiesigen Baubezirksamtes festgestellt“. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz erörterte näher, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach die angelasteten Verwaltungsübertretungen vorliegen und die verhängten Strafen schuldangemessen seien.

In der dagegen eingebrachten Berufung bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen, wobei er insbesondere darauf hinwies, daß vom Ablagern eines Autowracks nicht gesprochen werden könne, weil der eine Pkw, dessen Bestandteile er noch dauernd benötige, mit einer Folie regelmäßig abgedeckt sei, der andere Pkw, der seinem Sohn gehört habe, zu einem namentlich genannten Schrottverwerter nach Klagenfurt gebracht hätte werden sollen, kurzfristig jedoch abgelagert gewesen sei, weil beim Abtransport das Zugfahrzeug einen Defekt erlitten habe. Auch die Ablagerung der landwirtschaftlichen Geräte und Baumaterialien bedeute keine Verwahrlosung im Sinne des § 4 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes. Die Grundflächen befänden sich auch nicht im Ortsbereich.

Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die Kärntner Landesregierung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein eingehendes Gutachten des Leiters des Bezirksbauamtes Völkermarkt ein, dem eine nähere Beschreibung der Grundflächen, der darauf erfolgten Lagerungen und des Zustandes dieser Lagerungen entnommen werden kann. Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, daß auf Grund der Lagerung diverser Baumaterialien, diverser Gerätschaften und von Schutt und Unrat es zu einer Verwahrlosung und somit Verunstaltung des Ortsbildes komme. Diesem Gutachten sind zehn Lichtbilder angeschlossen, welche am aufgenommen worden sind. In einem Nachsatz teilte der Amtssachverständige mit, daß der Beschwerdeführer, ausgenommen die Baumaterialien, ständig Lagerungsgegenstände wegtransportiere und im selben Zug anderweitiges Material zur Lagerung anliefere.

In seiner hiezu erstatteten Äußerung bestritt der Beschwerdeführer nicht den Zustand auf seinem Grundstück zur Zeit der zuletzt erfolgten Erhebung. Er teilte jedoch nicht die Auffassung des Sachverständigen hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit einzelner Geräte. Die Autowracks hätte in der Zwischenzeit sein Sohn veräußert, Geräte, Baumaterialien und sonstige Gegenstände seien vom Beschwerdeführer weggebracht und teilweise durch andere ergänzt worden, wie sich auch aus dem Nachtrag des Gutachtens ergebe. Der Beschwerdeführer rügt sodann, daß der Zustand auf Anrainergrundstücken zur Tatzeit nicht festgestellt worden sei. Nach wie vor erfolgten auch auf Anrainergrundstücken Lagerungen, die insgesamt das Ortsbild ergeben. Schließlich sei der Beschwerdeführer bisher mangels Erledigung seiner Bauansuchen am Einsatz der Gerätschaft, Baumaterialien und sonstigen Dinge verhindert worden. Ausdrücklich beantragt er die Einvernahme eines Zeugen darüber, in welchem Zustand sich Anrainergrundstücke zur Tatzeit befunden haben. Schließlich sei es auch unwesentlich, ob die von ihm gelagerten Baumaterialien völlig in Ordnung seien oder auf Grund der jahrelangen Lagerung zum Teil Schaden gelitten hätten. Auch schadhaftes Baumaterial könne bei der Bauführung entsprechend verwendet werden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Kärntner Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, ergänzte jedoch das erstinstanzliche Straferkenntnis bezüglich der Übertretung nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes dahingehend, daß ein Zustand der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege jedenfalls durch das Verfallenlassen diverser Baumaterialien (insbesondere von Betonblocksteinen) und die Ablagerung verschiedener, nicht instandgehaltener Geräte gegeben sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes begründete die Berufungsbehörde im einzelnen, auf Grund welcher Erwägungen ihrer Auffassung nach der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müsse.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, sind Verunstaltungen des Ortsbereiches verboten. Als Verunstaltung gilt das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb hiezu bewilligter Flächen (lit. a) sowie die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege (lit. b).

Nach § 14 Abs. 1 lit. a des Gesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt.

Dem Beschwerdeführer wurde zunächst angelastet, zwei Autowracks abgelagert zu haben, wobei das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Tatzeit nur den in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Satz enthält, der als Tatzeit den nennt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer aber nach seinem unbestrittenen Vorbringen keine zwei Autowracks auf seinem Grundstück abgelagert, sodaß schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid, welcher das erstinstanzliche Straferkenntnis aufrechterhält, mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist. Im übrigen hat der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verwaltungsverfahren glaubhaft vorgebracht, daß beim Abtransport des seinem Sohn gehörigen Pkws infolge eines Defekts der Zugmaschine ein Abstellen nur kurzfristig erfolgt sei, sodaß in dieser Beziehung auch von einem Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könnte, wäre überhaupt das Tatbestandsmerkmal des „Ablagerns“ zu bejahen. Schon aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid bezüglich der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung § 4 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Bei diesem Ergebnis konnte dahingestellt bleiben, ob überhaupt zwei Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer anzulasten gewesen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch die Auffassung der belangten Behörde, daß durch die vorgenommene Art der Lagerung diverser Baumaterialien und die Ablagerung verschiedener, nicht instandgehaltener Geräte die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelhafter Pflege im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes zu bejahen ist. Die zu dieser Frage eingeholten Gutachten und die im Akt erliegenden Fotos lassen eindeutig eine Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege erkennen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Auffassung vertritt, daß er als Land- und Gastwirt grundsätzlich berechtigt sei, solche Gerätschaften auf seinem Grundstück zu lagern, ohne Sorge dafür tragen zu müssen, daß diese Gerätschaft nicht Rost ansetzt, so trifft dies nur insoweit zu, als hiemit die mangelnde Pflege nicht zur Verwahrlosung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes wird. Auf die Funktionstüchtigkeit der Geräte kann es in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommen, was der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung einer Verunstaltung des Ortsbildes offensichtlich verkennt. Gerade bei dem hier angelasteten Tatbild ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht erforderlich, den Spruch des Straferkenntnisses noch näher zu konkretisieren, als dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan hat.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 rügt, daß ein Augenschein in seiner Abwesenheit durchgeführt worden ist, so ist ihm entgegenzuhalten, daß eine gesetzliche Verpflichtung, die Parteien zu einem Augenschein eines Amtssachverständigen zur Beweisaufnahme vor Abgabe seines Gutachtens beizuziehen, nicht besteht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 6374/A, u.a.). § 45 Abs. 2 AVG 1950 behandelt im übrigen Fragen der Beweiswürdigung und bestimmt, daß die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gerade in dieser Beziehung haben die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Daß aber ein Amts-sachverständiger mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AVG 1950.

Der Beschwerdeführer wirft schließlich der belangten Behörde auch vor, daß Feststellungen bezüglich der Kriterien der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG 1950 zur Gänze fehlen, und sich aus der Begründung des Bescheides auch nicht ergebe, von welchen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die Behörden ausgegangen seien. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, die über ihn verhängten Strafen seien als Willkürentscheidung anzusehen.

Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde rügt, bei der Strafbemessung sei nicht entsprechend der Vorschrift des § 19 VStG 1950 vorgegangen worden. Tatsächlich habe aber die Behörde erster Instanz sehr wohl auf Grund der von ihm selbst gemachten Angaben zu Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG 1950 vorgegebenen Kriterien entschieden. Letztere Feststellungen entsprechen der Aktenlage, weil der Beschwerdeführer anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse befragt worden ist, sodaß erkennbar ist, von welchen Verhältnissen die Verwaltungsbehörde erster Instanz bei Verhängung der Strafen ausgegangen ist. Wenn sie im einzelnen auf diese Verhältnisse in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher eingegangen ist, so kann darin jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil im Hinblick auf das gesetzliche Strafausmaß nach § 14 Abs. 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes (bis zu S 30.000,--) keinesfalls eine überhöhte Strafe verhängt worden ist. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung ganz allgemein nur beantragt, das Strafausmaß dahin abzuändern, daß die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen schuldangemessen herabgesetzt werden, jedoch nähere Ausführungen unterlassen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß hinsichtlich der zweitgenannten Verwaltungsübertretung bei der Strafbemessung den Verwaltungsbehörden kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde sohin als unbegründet.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine dritte, hier nicht erforderliche Beschwerdeausfertigung.

Wien, am

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Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §55 Abs1
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 litb
VStG §19
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64303