VwGH 10.10.1989, 89/05/0121
VwGH 10.10.1989, 89/05/0121
Rechtssätze
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Normen | BauO Krnt 1969 §13; BauO Krnt 1969 §18; |
RS 1 | Der Nachbar als Partei des Baubewilligungsverfahrens hat keineswegs schlechthin einen Anspruch darauf, dass rechtskräftige Baubewilligungsbescheide nicht geändert werden. Die Parteistellung des Nachbarn nach der Krnt BauO umfasst nicht das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit, vielmehr einzelne subjektiv-öffentliche Rechte (Hinweis E , 1141/1972 |
Normen | AVG §66 Abs4; BauRallg; |
RS 2 | Im Hinblick auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens ist die Berufungsbehörde in ihrer Prüfungsbefugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem dem Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht. Dies gilt auch für die Vorstellungsbehörde (Hinweis E , 3112/1979). |
Normen | |
RS 3 | Wird durch die Aufhebung einer Vorschreibung des Baubewilligungsbescheides ein Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt, ist die Gemeindeaufsichtsbehörde auf Grund der Vorstellung des Nachbarn nicht zur Aufhebung des Bescheides der Gemeinde berechtigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989050121.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64301