VwGH 10.10.1989, 89/05/0118
VwGH 10.10.1989, 89/05/0118
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §21 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §87 Abs2 idF 8200-1; |
RS 1 | Ob ein Fehlen eines Bebauungsplanes eine Kleingarage im Seitenabstand zulässig ist oder nicht, hat die Baubehörde nach § 120 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO zu beurteilen. Von einem auffallenden Widerspruch zur gegebenen Bebauung kann nicht ausgegangen werden, wenn in dem in Betracht kommenden Bereich jedenfalls einige Garagen ganz oder teilweise im seitlichen Bauwich errichtet worden sind. Auch wenn ein Bebauungsplan die offene Bebauungsweise festgelegt hätte, wäre bei Einhaltung der Vorschrift des § 87 Abs 2 NÖ BauO die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand zu bejahen. |
Norm | AVG §7 Abs1; |
RS 2 | Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muß schon deswegen über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0391/74 E VwSlg 8807 A/1975 RS 5 |
Norm | AVG §7 Abs1; |
RS 3 | Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen. |
Norm | AVG §7 Abs1; |
RS 4 | In einem fortgesetzten Verfahren dürfen dieselben Sachverständigen tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E , 85/07/0183). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989050118.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-64300