VwGH 28.11.1989, 89/05/0077
VwGH 28.11.1989, 89/05/0077
Rechtssätze
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Normen | BauO Bgld 1969 §104 Abs3; BauO Bgld 1969 §108 Abs6; B-VG Art118 Abs2; B-VG Art118 Abs3 Z9; B-VG Art140 Abs1; RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020; RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020; StaatsgrenzeAbk Ungarn 1965 Art6; StaatsgrenzeAbk Ungarn 1965 Art7; StaatsgrenzG 1973; |
RS 1 | Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass in einem in § 108 Abs 6 Bgld BauO genannten Fall eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei gegeben ist, scheint dem VwGH aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenngleich nicht alle Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung vorgesehen haben. Im Beschwerdefall (Bauplatzerklärung und Baubewilligung) handelt es sich im Hinblick auf die Lage des Grundstückes an der Staatsgrenze zu Ungarn offensichtlich um eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei (Hinweis VfSlg 6147/1970). |
Normen | RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020; RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020; |
RS 2 | Ob für den Betrieb einer Fischzucht als landwirtschaftlicher Betrieb Baulichkeiten notwendig sind, hängt davon ab, ob von einem Nebenerwerbseinkommen die Rede sein kann. |
Normen | RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020; RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020; |
RS 3 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E , 81/05/0104). |
Norm | BauO Bgld 1969 §104 Abs3 Satz2; |
RS 4 | Auch bei Errichtung eines Bauwerkes im Jahre 1964 bedurfte dieses Gebäude als Neubau nach der damals in Geltung gestandenen Bauordnung einer baubehördlichen Bewilligung, sodass nun für den Fall, dass die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung nicht in Betracht kommt, ein Beseitigungsauftrag zu erteilen wäre. |
Normen | BauO Bgld 1969 §104 Abs3; BauRallg; VwRallg; |
RS 5 | Im Falle einer Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ist nicht die Rechtslage zur Zeit der Errichtung des Baues, sondern die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen maßgeblich, zumal der Landesgesetzgeber für Fälle der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung die Rechtslage nicht anders gestaltet hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989050077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-64295