VwGH 12.12.1989, 89/04/0135
VwGH 12.12.1989, 89/04/0135
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gegenstand des Parteiengehörs ist der Sachverhalt, nicht dessen rechtliche Beurteilung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/10/0169 B RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E , 1320/75, VwSlg 8931 A/1975). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/04/0058 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach § 15 AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach § 46 AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0592/80 E VwSlg 10743 A/1982 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989040135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64277