VwGH 14.11.1989, 89/04/0088
VwGH 14.11.1989, 89/04/0088
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 77 Abs 1 GewO sieht keine auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Anlageninhabers am Betrieb seiner Betriebsanlage einerseits und dem Interesse des Nachbarn auf Ruhe andererseits abgestellte Entscheidungskriterien vor. |
Normen | GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399; GewRNov 1988 ArtVI; |
RS 2 | In § 77 Abs 1 GewO, uzw in der Neufassung (Art VI Gewerberechtsnovelle BGBl 1988/399) wie in der früheren Fassung, ist die vorgesehene Vorschreibung von Auflagen mit dem Merkmal "erforderlichenfalls" verknüpft. Das bedeutet, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als dies zur Wahrung der in § 77 Abs 1 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E , 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). |
Normen | |
RS 3 | Für wirtschaftliche Überlegungen, nämlich inwiefern auf der Grundlage des § 77 Abs 1 GewO vorzuschreibende Maßnahmen betriebswirtschaftliche Auswirkungen haben und welche regionalpolitische Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation auftreten, besteht bei Anwendung der Bestimmung des § 77 Abs 1 GewO (auch im Anwendungsbereich des § 81 Abs 1 GewO) keine gesetzliche Grundlage. |
Normen | |
RS 4 | Die Widmung des Gebietes, in dem sich die Betriebsanlage befindet, als Industriegebiet und Gewerbegebiet bewirkt nicht, dass die Bewohner angrenzender Gebiete erhöhte Immissionen zu tolerieren hätten. Aus der Vorschrift über die Widmung des Industriegebietes und Gewerbegebietes ergibt sich keine Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO. Eine weitere rechtliche Bedeutung kommt der Widmungsvorschrift im Anwendungsbereich des § 77 GewO nicht zu. Die im Vorerkenntnis enthaltenen Ausführungen über die Kriterien des § 77 Abs 2 GewO (Flächenwidmung) sind im Hinblick auf die in der Gewerberechtsnovelle 1988 enthaltene Neufassung des § 77 GewO im Sinne des § 63 Abs 1 VwGG überholt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989040088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-64275