VwGH 19.09.1989, 89/04/0078
VwGH 19.09.1989, 89/04/0078
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage und Rechtslage zu Grunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretene Änderung im Sachverhalt ist für die Beurteilung durch die Berufungsbehörde rechtlich ohne Bedeutung. Ein Straferkenntnis schafft nämlich nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sachlage und Rechtslage beurteilt werden kann (Hinweis E , 1687/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/06/19 85/04/0204 1 |
Normen | |
RS 2 | Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass das den Beschuldigten im gegebenen Zusammenhang angelastete strafbare Verhalten erst seit Inkrafttreten der Neufassung der Bestimmung des § 368 Z 13 GewO durch die Gewerberechtsnovelle BGBl 1988/399 mit als tatbestandsmäßig iS dieser Gesetzesstelle anzusehen war und hat dementsprechend den Tatzeitraum beginnend mit beschränkt. Darin liegt weder eine Überschreitung ihrer Sachbefugnis noch ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal auch die ursprünglich verhängte Geldstrafe herabgesetzt worden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989040078.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-64274