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VwGH 23.05.1989, 89/04/0020

VwGH 23.05.1989, 89/04/0020

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131a;
VStG §39 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Wird eine vorläufige Beschlagnahme durch einen förmlichen (Beschlagnahmebescheid) Bescheid bestätigt, o ist die vorläufige Beschlagnahme nicht mehr selbstständig existent und kann daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein (Hinweis auf Rechtsprechung des VfGH). Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch ist der Bf nicht klaglos gestellt (Hinweis B ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0157 B VwSlg 12470 A/1987 RS 1
Normen
B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
RS 2
Richtet sich eine gemäß Art 131 a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Das hat zur Folge, dass zwar das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen st, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes an den Bfr nach § 47 VwGG, § 48 Abs 1 VwGG und § 56 erster Satz VwGG aber nicht vorliegen (Hinweis B , 0260/77 und B VS , 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0157 B VwSlg 12470 A/1987 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64267