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VwGH 19.09.1989, 89/04/0009

VwGH 19.09.1989, 89/04/0009

Rechtssätze


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Norm
AVG §76 Abs2;
RS 1
Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs 2 letzter Satz AVG ist auch, daß die von Amts wegen angeordnete, die kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 1841/63)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0229/66 E VwSlg 6939 A/1966 RS 1
Norm
AVG §76 Abs2;
RS 2
Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ist an sich kein Hindernis dafür, eine Nichterfüllung von rechtskräftig in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG zu beurteilen.
Norm
AVG §76 Abs2;
RS 3
Die Anzahl der einem Ortsaugenschein beigezogenen Amtssachverständigen und deren Auswahl unter dem Gesichtspunkt ihrer jeweiligen Fachgebiete wurde im Bescheid mit dem "bekannten Umfang der Betriebsanlage" und "die von der Anrainerschaft vorgebrachten Beschwerden" begründet. Dass die Amtshandlung - in ihrem gesamten Ausmaß - rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen durch den Betriebsinhaber verursacht worden wäre, wurde hingegen nicht dargetan.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64265