VwGH 19.09.1989, 89/04/0009
VwGH 19.09.1989, 89/04/0009
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | AVG §76 Abs2; |
RS 1 | Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs 2 letzter Satz AVG ist auch, daß die von Amts wegen angeordnete, die kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 1841/63) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0229/66 E VwSlg 6939 A/1966 RS 1 |
Norm | AVG §76 Abs2; |
RS 2 | Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ist an sich kein Hindernis dafür, eine Nichterfüllung von rechtskräftig in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG zu beurteilen. |
Norm | AVG §76 Abs2; |
RS 3 | Die Anzahl der einem Ortsaugenschein beigezogenen Amtssachverständigen und deren Auswahl unter dem Gesichtspunkt ihrer jeweiligen Fachgebiete wurde im Bescheid mit dem "bekannten Umfang der Betriebsanlage" und "die von der Anrainerschaft vorgebrachten Beschwerden" begründet. Dass die Amtshandlung - in ihrem gesamten Ausmaß - rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen durch den Betriebsinhaber verursacht worden wäre, wurde hingegen nicht dargetan. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989040009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-64265