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VwGH 27.06.1989, 89/04/0002

VwGH 27.06.1989, 89/04/0002

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §368 Z4;
GewO 1973 §46 Abs1;
GewO 1973 §63 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs1;
RS 1
Der Begriff "Betriebsstätte" im Sinne des § 66 Abs 1 GewO kann im systematischen Zusammenhang aus dem der "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 46 Abs 1 erster Satz GewO abgeleitet werden.
Normen
GewO 1973 §368 Z4;
GewO 1973 §46 Abs1;
GewO 1973 §63 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs1;
RS 2
Eine "Betriebsstätte" ist immer auch dann anzunehmen, wenn in der "standortgebundenen Einrichtung" nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird (Hinweis E , 1365/78, VwSlg 9861 A/1979).
Normen
GewO 1973 §368 Z4;
GewO 1973 §46 Abs1;
GewO 1973 §63 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs1;
RS 3
Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob in der standortgebundenen Einrichtung während des in Betracht kommenden Tatzeitraumes auch tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, sofern sie nur nach den gegebenen Sachverhaltsumständen zur Entfaltung dieser gewerblichen Tätigkeit "bestimmt" ist.
Normen
GewO 1973 §368 Z4;
GewO 1973 §46 Abs1;
GewO 1973 §63 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs1;
RS 4
Für das Vorliegen einer "Betriebsstätte" ist es unerheblich, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht (Hinweis E , 83/04/0164).
Normen
GewO 1973 §368 Z4;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 5
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 4 GewO handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis E , 85/04/0101). Bei einem derartigen Delikt ist es aber zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E , 81/05/0052).
Normen
GewO 1973 §368 Z4;
VStG §44a lita;
RS 6
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 4 GewO ist es im Sinne des § 44 a lit a VStG erforderlich anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte auszugehen ist (hier: Der Ausdruck "Fitness-Center" reicht nicht aus).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-64264