VwGH 27.06.1989, 89/04/0002
VwGH 27.06.1989, 89/04/0002
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der Begriff "Betriebsstätte" im Sinne des § 66 Abs 1 GewO kann im systematischen Zusammenhang aus dem der "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 46 Abs 1 erster Satz GewO abgeleitet werden. |
Normen | |
RS 2 | Eine "Betriebsstätte" ist immer auch dann anzunehmen, wenn in der "standortgebundenen Einrichtung" nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird (Hinweis E , 1365/78, VwSlg 9861 A/1979). |
Normen | |
RS 3 | Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob in der standortgebundenen Einrichtung während des in Betracht kommenden Tatzeitraumes auch tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, sofern sie nur nach den gegebenen Sachverhaltsumständen zur Entfaltung dieser gewerblichen Tätigkeit "bestimmt" ist. |
Normen | |
RS 4 | Für das Vorliegen einer "Betriebsstätte" ist es unerheblich, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht (Hinweis E , 83/04/0164). |
Normen | |
RS 5 | Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 4 GewO handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis E , 85/04/0101). Bei einem derartigen Delikt ist es aber zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E , 81/05/0052). |
Normen | GewO 1973 §368 Z4; VStG §44a lita; |
RS 6 | Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 4 GewO ist es im Sinne des § 44 a lit a VStG erforderlich anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte auszugehen ist (hier: Der Ausdruck "Fitness-Center" reicht nicht aus). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989040002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-64264