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VwGH 21.06.1989, 89/03/0172

VwGH 21.06.1989, 89/03/0172

Rechtssätze


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Norm
VStG §39 Abs1;
RS 1
Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.
Normen
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 litf;
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4;
JagdRallg;
VStG §39 Abs1;
RS 2
Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme einer Trophäe nach dem Vlbg JagdG.
Norm
VStG §39 Abs1;
RS 3
Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG 1950 setzt neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1139/70 E RS 1
Normen
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 litf;
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4;
JagdRallg;
VStG §39 Abs1;
RS 4
Die Tatsache, dass der einer mit dem Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung Verdächtige (hier: einer Übertretung des § 68 Abs 1 lit f des Vlbg JagdG durch Erlegung eines ganzjährig geschonten IIa-Hirsches) seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich hat, gebietet die Beschlagnahme der durch die Tat erbeuteten Trophäe, weil es ihm dadurch besonders leicht möglich ist, die Trophäe dem Zugriff österreichischer Behörden zu entziehen.
Normen
AVG §45 Abs3;
VStG §39;
RS 5
Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gem § 39 VStG 1950 der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0463/79 E VwSlg 9923 A/1979 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64260