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VwGH 20.09.1989, 89/03/0068

VwGH 20.09.1989, 89/03/0068

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
Gemäß § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse) nicht stimmen.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 2
Die Mitteilung der deutschen Behörde, es sei der vom Zulassungsbesitzer genannte Lenker auf Grund der Angaben im Melderegister nicht "eindeutig" zu ermitteln, weshalb eine Zustellung unterblieb, rechtfertigt allein - ohne weitere Klärung -

noch keine Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen § 103 Abs 2 KFG.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 3
Scheitert die Zustellung einer Strafverfügung an eine in einer Auskunft gemäß § 103 Abs 3 KFG benannte Person im Ausland, so bedarf es der Klarstellung, aus welchen konkreten Gründen die Zustellung scheiterte, um beurteilen zu können, ob die Lenkerauskunft richtig oder falsch war (Hinweis E , 89/02/0030).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-64256