VwGH 20.09.1989, 89/03/0068
VwGH 20.09.1989, 89/03/0068
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Gemäß § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse) nicht stimmen. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 2 | Die Mitteilung der deutschen Behörde, es sei der vom Zulassungsbesitzer genannte Lenker auf Grund der Angaben im Melderegister nicht "eindeutig" zu ermitteln, weshalb eine Zustellung unterblieb, rechtfertigt allein - ohne weitere Klärung - noch keine Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen § 103 Abs 2 KFG. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 3 | Scheitert die Zustellung einer Strafverfügung an eine in einer Auskunft gemäß § 103 Abs 3 KFG benannte Person im Ausland, so bedarf es der Klarstellung, aus welchen konkreten Gründen die Zustellung scheiterte, um beurteilen zu können, ob die Lenkerauskunft richtig oder falsch war (Hinweis E , 89/02/0030). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989030068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-64256