VwGH 20.09.1989, 89/03/0021
VwGH 20.09.1989, 89/03/0021
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §1; |
RS 1 | Eine Straße, die nur gegen die Entrichtung einer von jedermann unter den gleichen Bedingungen verlangten Maut benützt werden darf, ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/03/0234 E RS 5 |
Normen | |
RS 2 | Da § 4 StVO ausschließlich darauf abstellt, dass jemand an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war (Hinweis E , 85/03/0164, VwSlg 12083 A/1986), die Sichtverhältnisse hingegen lediglich für die Frage des Verschuldens an einem Verkehrsunfall relevant sein könnten, kann in einem Verfahren wegen Übertretung des § 4 StVO von der Rekonstruktion dieser Umstände abgesehen werden. |
Norm | StVO 1960 §4 Abs1 lita; |
RS 3 | Die Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insb. die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und 5 StVO, trifft. (Hinweis auf E vom , Zl. 2223/70, VwSlg. 8038 A/1971). Daraus folgt, daß der Lenker eines Fahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1789/77 E RS 4 |
Norm | StVO 1960 §4 Abs2; |
RS 4 | Wird ein Kleinkind (hier: 1 1/2 Jahre) vom Fahrzeug der Bfrin, die es wegen Auftauchen eines Kinderkopfes vor dem Fahrzeug anhielt, weinend weggetragen, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO, auch wenn die das Kind wegtragende Person die Vermutung ausspricht, sie glaube, dass nichts passiert sei, zumal das Kind nicht zum befragungsfähigen Personenkreis gehört und andere Personen unter der Voraussetzung, dass sie auf dem Gebiet der Medizin Laien sind, ebenso wenig wie der Unfallverursacher selbst beurteilen können, ob Verletzungen vorliegen oder nicht. |
Norm | StVO 1960 §4 Abs1 litc; |
RS 5 | Die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen (Hinweis E 3056/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2245/80 E RS 1 |
Normen | StVO 1960 §4 Abs1 litc; StVO 1960 §5 Abs1; |
RS 6 | Die im § 4 Abs 1 lit c ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, damit die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich insbesondere das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen, oder Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0775/66 E VwSlg 7219 A/1967 RS 1 |
Normen | StVO 1960 §4 Abs1 litc; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 7 | Der Abspruch wegen § 4 Abs 1 lit c StVO, der Lenker habe an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen und sich nicht mit den Eltern des Kindes in Verbindung gesetzt habe, ist rechtswidrig, da eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern des verletzten Kindes dem § 4 Abs 1 lit c StVO nicht entnommen werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-64254