Suchen Hilfe
VwGH 21.02.1990, 89/02/0209

VwGH 21.02.1990, 89/02/0209

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es dabei nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tage des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tage des zweiten Zustellversuches, ortsanwesend war (Hinweis auf E , 87/02/0076).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0213 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-9/807/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft.

Mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof persönlich abgegebenen Schreiben begehrte der Beschwerdeführer, ihm zur Einbringung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wobei er zur Rechtzeitigkeit seines Antrages ausführte, der Bescheid sei am im Wege der Hinterlegung an seinem Wohnsitz in Wien, 5. Bezirk, zugestellt worden, obwohl sich der Beschwerdeführer wegen "frühjahrsbedingter Gartenbepflanzungsarbeiten" an seinem zweiten ordentlichen Wohnsitz in Wien 12, Kleingartenanlage A., befunden habe. Er habe den Bescheid am behoben. Mit einem weiteren Schreiben vom bot der Beschwerdeführer für seine Anwesenheit in der Kleingartenanlage zwischen dem 22. und und der damit verbundenen Abwesenheit von seiner Wohnung im 5. Bezirk in Wien Beweise an.

Mit Beschluß vom , Zl. VH 89/02/0013, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid vom . Dieser Beschluß wurde dem Verfahrenshelfer nach dem Vorbringen in der Beschwerde am zugestellt, wobei die Beschwerde am zu Post gegeben wurde.

In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wird primär der Antrag gestellt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, weil der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen gestellt worden sei.

Damit ist die belangte Behörde im Recht: Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist von sechs Wochen (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) gestellt hat. Der angefochtene Bescheid vom wurde entsprechend dem bezüglichen Zustellnachweis zu eigenen Handen zugestellt, wobei der erste, erfolglose Zustellversuch samt Ankündigung des zweiten Zustellversuches am erfolgte. Nach erfolglosem zweiten Zustellversuch am wurde die Sendung am beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist am selben Tag).

Gemäß § 21 Abs. 2 Zustellgesetz ist dann, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in der gleichen Art wie das in § 21 Abs. 2 Zustellgesetz genannte Ersuchen vorzunehmen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0213) kann bei einer Zustellung zu eigenen Handen der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es dabei nicht an. Die Wirkung der Zustellung tritt auch dann ein, wenn der Empfänger auch nur am Tage des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tage des zweiten Zustellversuches, ortsanwesend war.

Aus dem zitierten Vorbringen den Beschwerdeführers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer auch bereits zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches ortsabwesend war, sodaß die Frist zur Erhebung der Beschwerde am (dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde) begonnen hat und am zu Ende ging. Der am eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde daher nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt. Daraus folgt, daß die vorliegende Beschwerde verspätet eingebracht wurde, sodaß sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020209.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64252