VwGH 15.11.1989, 89/02/0186
VwGH 15.11.1989, 89/02/0186
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Durch die bloße Behauptung, bei den Eltern übernachtet zu haben, wird nicht dargetan, dass der Empfänger nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort (Wohnung des Empfängers) wahrzunehmen (Hinweis E , 86/18/0276). Aus diesem Vorbringen allein ist nicht der Schluss zu ziehen, dass sich der Empfänger auch "am Tag" der Hinterlegung bei den Eltern aufgehalten hat. |
Norm | |
RS 2 | Das Vorbringen des Empfängers, er benütze seine Wohnung "nicht regelmäßig", ist nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt und daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs 3 ZustellG relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun (Hinweis E , 88/03/0032). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989020186.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-64250