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VwGH 15.11.1989, 89/02/0166

VwGH 15.11.1989, 89/02/0166

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2
RS 1
Bevollmächtigt ein Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier:

verbotswidriges Abstellen eines Pkws zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort) einen RA mit seiner Vertretung (allgemeine Vollmacht), so unterläuft der Behörde keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Bevollmächtigung auch für das die notwendige Konsequenz der leugnenden Verantwortung des Besch darstellende Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG als gegeben erachtet. Dieser UNMITTELBARE Zusammenhang besteht auch für das die Folge der Nichterteilung der Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG bildende Verwaltungsstrafverfahren nach dieser Gesetzesstelle.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0018 E RS 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106
RS 2
Die Tatsache, dass eine Person bereits als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren darüber befragt worden ist, ob sie der Lenker gewesen sei oder ob sie ihr Fahrzeug jemandem anderen überlassen habe, hindert die Behörde jedenfalls bei begründeten Zweifeln an der Lenkereigenschaft nicht, diese Person als Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 KFG aufzufordern, die dort genannten Auskünfte zu erstellen, und befreit umgekehrt die betreffende Person nicht von ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0170 E RS 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106
RS 3
Am Charakter eines Administrativverfahrens (Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG) ändert die Bezeichnung der anfragenden Behörde als "Strafamt" nichts (Hinweis E , 83/03/0049).
Normen
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
KFGNov 10te
VStG §33 Abs2
RS 4
Zu den im § 103 Abs 2 KFG letzter Satz idF der 10.KFG Nov BGBl 1986/106 genannten Rechten auf Auskunftsverweigerung zählt auch jenes nach § 33 Abs 2 VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0127 E VwSlg 12334 A/1986 RS 2
Normen
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
RS 5
Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E , 88/02/0183).
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106
RS 6
Die Aufnahme des Orts in eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG, wo das Fahrzeug von einer bekanntzugebenden Person gelenkt worden sei, ist überflüssig. Durch die Aufnahme einer solchen Ortsangabe in die Anfrage und eine davon geringfügig abweichende derartige Ortsbezeichnung im Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird der Bestrafte in keinem Recht verletzt.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
RS 7
Während das Auskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG idF vor der 10. Novelle auf die Bekanntgabe gerichtet war, wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, ist nach der neuen Rechtslage die Frage nach dem Lenker (Verwender) des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkte zu stellen. Eine Aufforderung des Inhaltes, "wem das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde", entspricht daher nicht der neuen Rechtslage. (Hinweis auf E vom , 87/02/0052)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0010 E RS 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
RS 8
Die Vorschrift des § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG, erfordert es nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer hat in einem solchen Fall von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (Hinweis E , 88/03/0067).
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
RS 9
Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, auch nach § 103 Abs 2 KFG idF der

10. Nov nicht erforderlich (Hinweis auf E , 82/02/0069). Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insb ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage der Behörde nicht angegeben werden (Hinweis auf E , 87/02/0253). Ein von der (Erst-)Behörde im Verwaltungsverfahren gesehener "Konnex" (zu einem bestimmten Unfallgeschehen) ist in Hinsicht auf die Pflicht des Zulassungsbesitzers, einem auf einen eindeutigen Zeitpunkt abgestellten Auskunftsverlangen nachzukommen, ohne rechtliche Relevanz.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0013 E RS 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
RS 10
Bei einem Verdacht einer Verwaltungsübertretung kann von einer "missbräuchlichen" Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG nicht die Rede sein (Hinweis E , 87/03/0253).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde der GB in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-9059/2-1989-II/Weg, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde vom , übernommen am , binnen 14 Tagen nicht bekanntgegeben, wer dieses Kraftfahrzeug am um 14.37 Uhr in Linz, auf der A 7, Richtungsfahrbahn Nord bei km 11,0, gelenkt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es zulässig, das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG nicht an die Beschwerdeführerin persönlich, sondern zuhanden jenes Rechtsanwaltes zu richten, der die Beschwerdeführerin in jenem Strafverfahren vertreten hat, das Anlaß zu diesem Verlangen gegeben hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/03/0018, und vom , Zl. 81/03/0229).

Nach dem Beschwerdevorbringen war das Auskunftsverlangen vom an die Beschwerdeführerin ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" gerichtet und nicht "auch" in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte in dem bereits gegen sie anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren, sodaß die Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, daß ein solches Strafverfahren eingeleitet war, verpflichtet war, dem Auskunftsverlangen zu entsprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/02/0127, und vom , Zl. 86/02/0170). Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 83/03/0049, 0050, wonach am Charakter eines Administrativverfahrens nach § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG nichts der Umstand ändert, daß die Erstbehörde sämtliche, die Person der Beschwerdeführerin betreffende Erledigungen unter der gleichen Geschäftszahl abfertigte. Gleiches hat für die Bezeichnung der zuständigen Abteilung der Erstbehörde als "Strafamt" zu gelten. Was aber die "Approbationsbefugnis" des Unterfertigers des Auskunftsverlangens anlangt, so behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht konkret, daß diesem Organwalter keinerlei derartige Befugnis zukam (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0015). Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser Beamte sei "- sofern überhaupt - nur für das Strafamt approbationsbefugt", handelt es sich im übrigen um eine durch nichts belegte Behauptung. Schließlich sei in diesem Zusammenhang vermerkt, daß der letzte Satz des § 103 Abs. 2 KFG, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten, ausdrücklich eine Verfassungsbestimmung darstellt und sich auf jedwedes Recht einer Auskunftsverweigerung, sohin auch das des Beschuldigten nach § 33 Abs. 2 VStG 1950 bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 12 334/A, nur Rechtssatz).

Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, ihre Bestrafung sei deshalb unzulässig gewesen, weil sich die Anfrage in "örtlicher Hinsicht" mit dem Spruch des Straferkenntnisses und sohin auch des angefochtenen Bescheides nicht decke, da einerseits von der "Auffahrt" zur A 7, andererseits aber von der A 7 selbst die Rede sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0183, die Rechtsansicht vertreten, bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG stehe im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt werde, die zu

einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt oder vor

einem bestimmten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug abgestellt habe, sodaß vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich sei; dementsprechend fehle dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten. Die Aufnahme dieses Ortes in die Aufforderung war sohin im vorliegenden Fall überflüssig. Dadurch, daß die Behörde dies dennoch getan und in den Schuldspruch eine davon geringfügig abweichende Ortsbezeichnung aufgenommen hat, wurde die Beschwerdeführerin in Rechten nicht verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die an sie gerichtete Anfrage sei unvollständig gewesen, da die Beschwerdeführerin für den Fall der Weitergabe des Kraftfahrzeuges nicht hätte beantworten können, wer dieses gelenkt oder verwendet habe, sondern höchstens hätte angeben können, wem sie das Kraftfahrzeug "überlassen" habe, so genügt der Hinweis auf die nunmehrige Rechtslage nach der 10. Novelle zum KFG, welche sich von jener vor dieser Novelle unterscheidet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0089).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert es die Vorschrift des § 103 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, KFG auch nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, daß der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Vielmehr obliegt es dem Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall, von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0067).

Schließlich sei bemerkt, daß die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkennt, wenn sie vermeint, daß die anfragende Behörde den Grund der Anfrage zu nennen gehabt hätte, weil nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Z1. 88/02/0013) in der Anfrage nicht angeführt werden muß, zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war. Daß die Behörde im Falle des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung zu einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0253), wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sodaß in einem solchen Fall von einem der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebenden "Mißbrauch" nicht die Rede sein kann.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei sich ein Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde (die Vollmacht an die einschreitenden Rechtsanwälte war nicht beigeschlossen) erübrigte.

Wien, am

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AVG §10 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
KFGNov 10te
VStG §33 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64248